Persönliche Schutzausrüstung
Viele berufliche Tätigkeiten machen den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) notwendig. Obwohl PSA schützt, kommt es durch die Verwendung oftmals zu einer zusätzlichen Belastung der ArbeitnehmerInnen.
Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den ArbeitnehmerInnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
Persönliche Schutzausrüstungen sind in folgende Arten unterteilt:
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Hand- und Armschutz
- Hautschutz
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
- Atemschutz
- Schutzkleidung
Schutzausrüstung festlegen
PSA ist das letzte Mittel zum Schutz der Beschäftigten und daher nur dann einzusetzen, wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und trotzdem immer noch ein Restrisiko besteht. Welche Schutzausrüstung im jeweiligen Fall auszuwählen ist, wird im Zuge der „Arbeitsplatzevaluierung“ festgelegt. Bei der Auswahl ist zu beachten, dass die CE-Kennzeichnung angebracht und Verwenderinformationen vorhanden sind. Die PSA muss natürlich Schutz gegenüber dem jeweiligen Risiko bieten sowie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Außerdem muss sie den ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen der AnwenderInnen entsprechen.
Tragekomfort
Das Tragen der Schutzausrüstung stellt eine zusätzliche Belastung für die betroffenen ArbeitnehmerInnen dar. Daher ist es wichtig, dass die Schutzausrüstung neben ausreichendem Schutz auch optimalen Tragekomfort gewährleistet. Beim Ankauf von PSA sollte daher vor allem auf Qualität geachtet werden. Wenig bekannt ist beispielsweise immer noch dass es PSA mit eigener Passform für Frauen gibt. Es ist jedoch bekannt, dass unbequeme oder unästhetische PSA von den Beschäftigten nicht gut angenommen wird. Neben dem Kauf ungeeigneter oder falscher PSA können Abnutzung, mangelnde Pflege oder Reinigung beziehungsweise Wartung, das Alter, das überschrittene Verfalldatum oder die unsachgemäße Handhabung die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigen oder reduzieren. In der betrieblichen Praxis ist daher vermehrt darauf zu achten, dass der Austausch gebrauchter oder abgenutzter PSA gegen neue rechtzeitig vor jeglichen Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt.
Auf Kosten des Arbeitgebers
Ist das Tragen von PSA erforderlich, muss diese von den ArbeitgeberInnen auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Es muss auch für Ersatz bei Beschädigung und für regelmäßige Wartung entsprechend der Herstellerangaben gesorgt werden. Auch die Reinigung muss sichergestellt sein. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, die von ArbeitgeberInnen festgelegte Schutzausrüstung auch wirklich zu verwenden. Sie dürfen ein widersprechendes Verhalten der ArbeitnehmerInnen nicht dulden. Da die PSA für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, muss jeder/-m Beschäftigten eine eigene Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Reinigungs- und Hygienemaßnahmen zu setzen damit sich für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheitsprobleme ergeben.
Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht
Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren ist die Unterweisung. Sie informiert über die Funktion und die richtige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der ArbeitnehmerInnen zu verstehen. Diese sind im Falle von PSA-Tragepflicht darüber zu unterweisen, wo und wie beispielsweise persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird. Beispielsweise zur sicheren Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Für den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Schutzbrille, usw.) ist vor Beginn der Arbeiten eine Unterweisung vorzunehmen. Dadurch soll in Folge ein richtiges Agieren der ArbeitnehmerInnen sichergestellt werden. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und dem Erfahrungsstand entsprechend sein. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. Entsprechend der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind ArbeitnehmerInnen im Normalfall einmal jährlich zu informieren und zu unterweisen. Die Unterschiede und Ausnahmen der einzelnen Kategorien von PSA sind hier jedoch zu beachten.
Beteiligungsrechte
Betriebsräte, Personalvertretungen und Sicherheitsvertrauenspersonen sind wichtige Mitspieler im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an den Arbeitgeber hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheitsschutz zu überwachen. Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind spezielle „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Da sie direkt an den Arbeitsplätzen tätig sind oder von Kollegen über bestehende Probleme informiert werden, sind sie das Sprachrohr der ArbeitnehmerInnen. Sie sind gefordert diese Informationen weiterzuleiten um damit eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erreichen. Betriebsrat, ArbeitsmedizinerIn und die Sicherheitsfachkraft sind bei der Auswahl der PSA einzubeziehen. Ist im Betrieb kein Betriebsrat eingerichtet, sind stattdessen die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.
Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
- §§ 69, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- §§ 22 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
- § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
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