Belichtung und Beleuchtung

Unter Belichtung wird der von außen kommende Tageslichteinfall durch Lichteintrittsöffnungen wie beispielsweise Fenster oder Lichtkuppeln verstanden. Unter Beleuchtung wiederum versteht man die Aufhellung eines Raums mit künstlichem Licht.

Arbeitsräume müssen natürlich belichtet und darüber hinaus mit einer aus­reich­end dimensionierten Beleuchtung versehen sein. Vor allem während der Wintermonate sowie bei Abend- und Nachtarbeit hat die Beleuchtung für aus­reich­ende Lichtverhältnisse zu sorgen. Die sehkraftbedingten Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Licht ist außerdem ex­trem wichtig fürs allgemeine Wohlbefinden bei der Arbeit.

Regeln für die Belichtung

Wenn es der Arbeitsvorgang nicht ausschließt, (z.B. Fotolabor) müssen Arbeits­räume natürlich belichtet werden. Die Fläche der Fenster, Oberlichten oder Licht­kuppeln muss mindestens 10%, der Grundfläche des Arbeitsraumes be­trag­en. Arbeitsräume müssen auch eine Sichtverbindung ins Freie von min­des­tens 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes aufweisen.  Lichtkuppeln und Glas­dächer gelten jedoch nicht als Sichtverbindung. Wenn Fenster oder sonst­ige Lichteintrittsöffnungen Blendungen oder störende Reflexionen her­vor­ruf­en sind sie mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen (z. B. Jalousien) aus­zu­stat­ten. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein.

Für bestimmte Räume und Tätigkeiten bestehen Ausnahmen!

Arbeitsräume ohne Tageslicht und ohne Sichtverbindung ins Freie dürfen nur benutzt werden, wenn

  • deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht (z. B. Fotolabor),
  • sie ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr genutzt werden (z. B. Dis­ko­thek),
  • sich die Räume in Untergeschoßen befinden und es sich um Garagen, kult­urelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gast­gewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt.

Abweichende Bestimmungen gelten für Bahnhöfe, Flughäfen, Passagen und Ein­kaufszentren, jedoch nur soweit es technisch unmöglich ist, Licht­ein­tritts­fläch­en vorzusehen.

Weiters gelten abweichende Bestimmungen für Arbeitsräume, in denen Arbeit­nehm­er/ innen nicht länger als 2 Stunden täglich tätig sind und sie die restliche Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die allen An­for­der­ung­en entsprechen. Die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen ins Freie dür­fen bei Kassenschaltern, Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen auch in die sie umgebenden Arbeitsräume führen, wenn diese alle sonstigen Anforderungen erfüllen.

Regeln für die Beleuchtung

Wenn es die Arbeitsvorgänge nicht ausschließen (zum Beispiel im Fotolabor) oder das Tageslicht nicht ausreicht, müssen Arbeitsräume künstlich beleuchtet werden. Vor allem während der Wintermonate sowie bei Abend- und Nacht­arbeit hat die Beleuchtung für ausreichende Lichtverhältnisse zu sorgen. Die künstliche Beleuchtung soll Arbeitsräume gleichmäßig, möglichst farbneutral und ausreichend hell ausleuchten. Die Allgemeinbeleuchtung muss im ganzen Raum, 85 cm über den Boden, mindestens 100 Lux erreichen. Arbeitsplätze sind zusätzlich zu beleuchten, wenn es die jeweilige Sehaufgabe und die mög­lichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfordern.

Natürlich sind auch sehkraftbedingte Bedürfnisse von ArbeitnehmerInnen zu berücksichtigen. Hier kann eine Tischlampe oder eine andere Zusatzlampe den höheren Lichtbedarf ausgleichen. Zusatzlampen sollen den Arbeitsplatz auf einer Fläche von mindestens 60 x 60 Zentimeter zusätzlich aufhellen und bei der Arbeit nicht blenden. Warm weiße oder neutral weiße Lichtfarben sind gut für die Augen. Achten Sie auch darauf, dass alle Lampen am Arbeitsplatz eine einheitliche Lichtfarbe haben. Es gibt keine Faustformel wie viele Leuchtmittel und wie viele Watt benötigt werden um die gewünschte Helligkeit zu erreichen. Denn die Lichtstärke hängt davon ab, wie hell oder dunkel etwa die Wände sind oder wie viel Licht durch das Fenster einfällt. Sie muss daher mit einem Luxmeter gemessen werden. Wenden Sie sich bei Fragen bezüglich Messung an ihre Sicherheitsfachkraft.

Allgemeinen Regeln für die Beleuchtung

Der Lichtbedarf richtet sich nach der Tätigkeit. Beispielsweise muss die Be­leucht­ungsstärke in Verkaufsräumen mindestens 300 Lux betragen. Bei Bild­schirmarbeit oder im Kassenbereich von Verkaufsräumen ist eine Be­leucht­ungs­stärke von mindestens 500 Lux vorgeschrieben. Für feine Arbeiten wie an Optiker- und Uhrmacherarbeitsplätzen sind 1.500 Lux notwendig. (ÖNORM EN 12464-1) Arbeitsplätze sind zusätzlich zu beleuchten, wenn es die jeweilige Seh­auf­gabe oder die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz erfordern.

500 Lux für Büroarbeitsplätze

An Büroarbeitsplätzen muss die Beleuchtungsstärke zwischen 300 Lux (Ab­leg­en, Kopieren) und 500 Lux (Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung), gemessen in Tischhöhe, betragen. Das Bildschirmgerät sollte so aufgestellt werden, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfront erfolgt. So vermeiden Sie Spiegel­ung­en im Bildschirm, die Ihre Augen zusätzlich belasten. Auch Lichtquellen sollt­en parallel zur Blickrichtung zum Bildschirm aufgestellt werden.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 21, 22 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • § 6 Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Sicherheitsbeleuchtung

Neben der Allgemeinbeleuchtung und der arbeitsplatzbezogenen Beleuchtung ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, wenn die Arbeitsräume und Flucht­wege nicht natürlich belichtet sind, die Fluchtwege nicht ausreichend be­lichtet sind oder die Belichtung auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht aus­reicht (z. B. Nachtarbeit). Die Sicherheitsbeleuchtung ist auch erforderlich, wenn bei Ausfall der Beleuchtung eine besondere Gefahr entsteht (z. B. Be­dien­ung gefährlicher Arbeitsmittel). Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine un­ab­hängige Energieversorgung haben und selbsttätig wirksam werden. Anstatt der Sicherheitsbeleuchtung können selbst- oder nachleuchtende Ori­en­tie­rungs­hilf­en angebracht werden, wenn die Arbeitsstätte rasch und ge­fahr­los verlassen werden kann. Solche Orientierungshilfen sind nicht geeignet, wenn gefährliche Arbeitsmittel verwendet werden oder auf Grund der Tätig­keit­en Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Abfälle etc. auf den Fußboden fallen und da­durch Stolpergefahr entsteht.

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