Portrait einer Afrikanerin
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Gleichbehandlung in der Arbeitswelt

Hier erfahren Sie, was Diskriminierungen in der Arbeitswelt sind und welche Mittel die österreichischen Gesetze bieten, um sich dagegen zu wehren. 

Was heißt Gleichbehandlung?

Gleichbehandlung heißt, dass Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, Religion / Weltanschauung oder Behinderung gleiche Rechte haben und nicht wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale schlechter behandelt werden dürfen als andere Menschen. Hinzugekommen ist ein Verbot der Benachteiligung wegen Betreuung und Pflege. Keine Person darf beispielsweise wegen der Inanspruchnahme von Elternkarenz, Elternteilzeit, aber auch Pflegefreistellung diskriminiert werden. 

Für wen gilt das Gleichbehandlungsgesetz? 

Das wichtigste Gesetz, das vor Diskriminierungen in der Privatwirtschaft schützt, ist das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Es gilt in weiten Bereichen der Arbeitswelt:

  • Für alle Arbeitnehmer:innen, die aufgrund privatrechtlicher Verträge beschäftigt sind mit Ausnahme von Arbeitsverhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 und Arbeitsverhältnisse zu Bund, Land, Gemeindeverband oder Gemeinde
  • Beschäftigungsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz unterliegen
  • arbeitnehmer:innenähnliche Beschäftigungsverhältnisse
  • Arbeitnehmer:innen, die von ausländischen Unternehmen nach Österreich entsendet wurden, für die Dauer der Entsendung
  • alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung
  • wenn Sie Mitglied in einer Arbeitnehmer:innen- oder Arbeitgeber:innenorganisation werden oder dort mitwirken möchten oder eine ihrer Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören
  • wenn Sie ein Unternehmen gründen, einrichten oder erweitern möchten und bei der Aufnahme oder Ausweitung jeder anderen Art von selbständiger Tätigkeit

Welche Diskriminierungsmerkmale gibt es?

Schutz in der Arbeitswelt:  Das Diskriminierungsverbot gilt für Arbeitgeber:innen, Vorgesetzte, im Fall einer Belästigung auch für Kollegen bzw. Kolleginnen und Kunden bzw. Kundinnen. Die Diskriminierungsmerkmale sind:

  • Geschlecht
  • Sexuelle Orientierung
  • Ethnische Zugehörigkeit
  • Religion oder Weltanschauung und das Tragen religiöser Symbole
  • Altersdiskriminierung
  • Behinderung

Welche Arten der Diskriminierung gibt es?

  • Unmittelbare Diskriminierung: Von unmittelbarer Diskriminierung betroffen sind Sie, wenn Sie aus einem Diskriminierungsgrund weniger günstig behandelt werden als eine andere Person.
  • Mittelbare Diskriminierung: Unter mittelbarer Diskriminierung versteht man versteckte, nicht auf den ersten Blick ersichtliche Diskriminierung.
  • Diskriminierung durch Assoziierung: Davon betroffen sein können Angehörige, Freunde bzw. Freundinnen und Lebenspartner:innen von benachteiligten Personen.
  • Erlaubt – Positive Maßnahmen: Maßnahmen, die Diskriminierung entgegenwirken, sind erlaubt.
  • Benachteiligungsverbot: Verletzungen des Benachteiligungsverbotes ziehen dieselben Sanktionen wie die Diskriminierung selbst nach sich.

Welche mögliche Benachteiligungen können auftreten?

  • Bei der Jobsuche: Wenn Sie schon bei Stellenanzeige oder Vorstellungsgespräch aufgrund eines Diskriminierungsgrundes ausgeschlossen werden.
  • Beim Einkommen: Wenn Sie dieselbe Arbeit erledigen wie eine andere Person, aber we gen Ihres Geschlechts weniger Geld dafür bekommen.
  • Bei der Aus- und Weiterbildung: Bei Beförderungen und dem Zugang zu Weiterbildung im Betrieb kommt es besonders häufig zu Benachteiligungen.
  • Bei der Kündigung: Wenn die Entscheidung zu Ihrer Kündigung auf Ihr Geschlecht zurück zuführen ist.
  • Bei den Arbeitsbedingungen: Auch bei den Arbeitsbedingungen können Sie aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt werden.

Wann spricht man von sexueller Belästigung?

Unter sexueller Belästigung ist jedes der sexuellen Sphäre zugehörige Verhalten zu verstehen, das die betroffene Person in ihrer Würde verletzt, unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt.

Sexuelle Belästigung kann von unerwünschten Emails, anzüglichen Witzen oder Bemerkungen bis hin zu unerwünschten körperlichen Berührungen oder geschlechtlichen Handlungen reichen.

Geschlechtsbezogene Belästigung hingegen umfasst jedes geschlechtsbezogene Verhalten, das die betroffene Person in ihrer Würde verletzt, unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt.

Darunter fallen z.B. herabwürdigende Bemerkungen, Verspottungen wie „du als Frau bist ja doch nur zum Putzen gut“ und ähnliche Handlungen, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen im Betrieb zu verletzen.

Entstehen einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer durch die Zurückweisung einer (sexuellen oder geschlechtsbezogenen) Belästigung Nachteile in der Arbeit, wird das ebenfalls als (sexuelle) Belästigung gewertet.

Das GlBG geht speziell auf sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen ein und hat so zum Ziel, diese unerträglichsten Formen der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu stoppen. Sexuelle Belästigung als Spezialform ist die zutiefst entwürdigende Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Leidensdruck ist hier besonders groß.

Eine sexuelle Belästigung ist es natürlich auch, wenn sexuelle Handlungen / Verhalten zur Bedingung für Berufsausbildung, Beschäftigung,  Weiterbildung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung gemacht werden.

Ziel ist, sich gegen abfällige Bemerkungen und inakzeptable Verhaltensweisen wehren zu können und in der Arbeitswelt nicht zu sexuellen Handlungen genötigt zu werden 

Was tun?

Zunächst sollten Sie den/die Belästiger:in höflich aber bestimmt darauf aufmerksam machen, dass sein/ihr Verhalten unerwünscht ist - was zugegebenermaßen gerade bei Vorgesetzten nicht leicht ist. Kompetente Ansprechpartner:innen im Betrieb sind Betriebsrät:innen, Betriebsärzt:innen oder Gleichstellungsbeauftragte. Gibt es diese in Ihrem Betrieb nicht, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, die Arbei terkammer oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft!

Als Betroffene:r haben Sie in allen Fällen Anspruch darauf, dass die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch den/die Belästiger:in entschädigt wird. Es ist egal, ob das der/die Arbeitgeber:in selbst, ein Arbeitskollege oder eine Kollegin oder auch eine Kundschaft ist. Die Mindestentschädigung beträgt 1.000 Euro. 

Wenn Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin Sie nicht ausreichend vor Belästigung durch Dritte – z. B. Kollegen bzw. Kolleginnen oder Kund schaft – geschützt hat, haben Sie auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb. Ein ausreichender Schutz – angemessene Abhilfe genannt - muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen.

Ansprüche aufgrund sexueller Belästigung verjähren innerhalb von drei Jahren. Aus Beweisgründen sollten Betroffene so bald als möglich Unterstützung suchen. Ansprüche aufgrund (geschlechtsbezogener) Belästigung verjähren innerhalb eines Jahres. 

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