„Persönlicher Feiertag“ bzw. einseitige Urlaubsbekanntgabe
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.
Stattdessen können alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubsjahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag vom bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Originalunterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Hier finden Sie unseren Musterbrief.
Frist
Möchten Sie Ihren „persönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen, muss Ihre schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einlangen.
Das gilt für alle „persönlichen Feiertage“
Der Arbeitgeber kann Beschäftigte „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten. Falls sie das tun, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.
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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder an Ihre zuständige Gewerkschaft.
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