„Persönlicher Feiertag“ bzw. einseitige Urlaubs­bekanntgabe

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeit­nehmer­Innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religions­zugehörigkeit abgeschafft.

Stattdessen können alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubs­jahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag vom bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Original­unterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Hier finden Sie unseren Musterbrief.

Frist

Möchten Sie Ihren „per­sönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen, muss Ihre schriftliche Bekannt­gabe spätestens 3 Monate vorher bei der Ar­beit­geber­in oder dem Arbeitgeber einlangen.

Das gilt für alle „persönlichen Feiertage“

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten. Falls sie das tun, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubs­entgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubs­jahr verbraucht.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder an Ihre zuständige Gewerkschaft.


Downloads

Kontakt

Kontakt

Wir beraten Sie gern

Arbeitsrecht

Telefonische Auskunft

Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201