Sanitär- und Sozialeinrichtungen
Sanitär- und Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten müssen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in der Arbeitsstättenverordnung (Abschnitt 4) und - für Baustellen - in der Bauarbeiterschutzverordnung (Abschnitt 4) geregelt.
Zu den sanitären Einrichtungen zählen:
- Trinkwasserentnahmestellen
- Waschgelegenheiten
- Waschräume
- Toiletten
- Umkleideräume
Sozialeinrichtungen sind
- Aufenthaltsräume
- Bereitschaftsräume
Trinkwasser
Trinkwasserentnahmestellen und etwaige Trinkgefäße müssen in hygienischem Zustand zur Verfügung stehen.
Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
Baustellen
Auf Baustellen muss den Arbeitnehmer:innen ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. Trinkwasserentnahmestellen und Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Waschplatz
In jeder Arbeitsstätte muss eine ausreichende Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung gestellt werden. Für je 5 Arbeitnehmer:innen, die zur selben Zeit ihr Arbeit beenden, muss mindestens 1 Waschplatz vorhanden sein. Waschwasser muss der Trinkwasserqualität möglichst nahe kommen.
Baustellen
Auch auf Baustellen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je 5 Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss 1 Waschplatz oder 1 Waschgefäß zur Verfügung stehen.
Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
Bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht (zum Beispiel Installationsreparaturarbeiten), sind andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muss auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme besteht bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer:innen in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können.
Geeignete Mittel zum Schutz, zur Pflege und zur Schonung der Haut müssen gebrauchsfertig zur Verfügung stehen.
Duschen
Duschen sind Arbeitnehmer:innen dann zur Verfügung zu stellen, wenn deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die von Händen, Armen und Gesicht erfordern. Das ist besonders bei starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, bei hoher körperlicher Belastung, bei Hitzeeinwirkung oder bei Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen der Fall. Diese Regelung gilt für Arbeitsstätten und Baustellen.
Baustellen
Für Baustellen gilt darüber hinaus: Werden von einem Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer:innen länger als 2 Wochen auf einer Baustelle beschäftigt, so müssen den Beschäftigten Waschräume zur Verfügung gestellt werden. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Beschäftigten nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder ihre Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen innerhalb von 30 Minuten zurückkehren können.
- In Waschräumen muss für je 20 Arbeitnehmer:innen eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen. Diese müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind.
- Waschräume müssen ausreichend beleuchtet und lüftbar eingerichtet sein.
- Die Raumtemperatur darf auch während der kalten Jahreszeit 21 Grad nicht unterschreiten.
- Fußroste aus Holz sind verboten.
- Fußböden und Roste müssen regelmäßig desinfiziert werden und sie müssen gleitsicher sein.
- Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
- Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
- Sofern von jedem Geschlecht mindestens 5 Arbeitnehmer:innen auf die Benutzung der Waschräume angewiesen sind, müssen getrennte Waschräume zur Verfügung gestellt werden.
Toiletten und Pissstände
Für je 15 Arbeitnehmer:innen muss zumindest 1 verschließbare Toilette zur Verfügung stehen. Es ist dafür zu sorgen, dass diese Toiletten nicht von betriebsfremden Personen, zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Patient:innen, benutzt werden.
Wenn mindestens 5 weibliche Arbeitnehmerinnen und mindestens 5 männliche Arbeitnehmer auf die Toiletten angewiesen sind, sind geschlechtergetrennte Toiletten einzurichten.
Baustellen
Auf Baustellen oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmer:innen entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.
- In den Abortzellen muss Toilettenpapier zur Verfügung stehen und ein Kleiderhaken angebracht sein.
- Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem Geschlecht mindestens 5 Arbeitnehmer:innen angehören.
- Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, dass für je höchstens 20 männliche Arbeitnehmer und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmerinnen mindestens 1 verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.
- Abortanlagen müssen ausreichend beleuchtet und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen.
- Sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein.
- In Vorräumen von Abortzellen muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
- Werden von einem Arbeitgeber mehr als 15 männliche Arbeitnehmer beschäftigt, müssen bei den für Männer bestimmten Abortanlagen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pissanlagen eingerichtet sein. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muss mindestens 1 Pissstand vorhanden sein.
Garderobenkasten
Der Arbeitgeber muss für jede:n Beschäftigte:n einen versperrbaren Kleiderkasten zur Verfügung stellen, der geeignet sein muss, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände zu sichern.
Wenn Arbeitnehmer:innen ausschließlich Bürotätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ausführen oder im Verkauf beschäftigt sind und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, muss kein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist jedoch für jede:n Arbeitnehmer:in eine andere versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
Baustellen
Auf Baustellen muss im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum ein Kleiderkasten zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung stehen. Der Kasten muss mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 180 cm hoch und mit einem Ablagefach ausgestattet sein, sofern die Arbeitnehmer:innen nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder ihre Unterkünfte, zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten, zurückkehren können.
Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits, ist Vorsorge zu tragen. Davon kann abgesehen werden, wenn den Arbeitnehmer:innen in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
Ab 12 Arbeitnehmer:innen, welche den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte verbringen, ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.
Für welche Arbeitnehmer sind Aufenthaltsräume bereitzustellen?
Unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:innen sind Aufenthaltsräume auf jeden Fall bereitzustellen für Arbeitnehmer:innen:
- Welche täglich mehr als 2 Stunden im Freien arbeiten.
- Die aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen in den Arbeitsräumen keine Mahlzeit zu sich nehmen beziehungsweise sich dort erholen können (zum Beispiel in einer Lackiererei)
- Welche aufgrund einer sonstigen Beeinträchtigung oder Belästigung wie Lärm, Schmutz, übler Geruch in den Arbeitsräumen keine Mahlzeit zu sich nehmen beziehungsweise sich dort erholen können
Wie muss ein Aufenthaltsraum beschaffen sein?
- Die Aufenthaltsräume müssen gewissen Größenanforderungen entsprechen (2,5 m lichte Höhe, 1 m² freie Bodenfläche für jede:n gleichzeitig anwesenden Beschäftigten,...); Container dürfen hiervon abweichen.
- Die Raumtemperatur muss mindestens 21 Grad betragen.
- Der Bereitschaftsraum muss über einen ausreichend großen Tisch mit Sitzgelegenheiten inklusive Rückenlehnen verfügen.
- Beeinträchtigungen oder unzumutbare Belästigungen durch beispielsweise Lärm, Schmutz, gefährliche Arbeitsstoffe oder verunreinigter Kleidung müssen vermieden werden.
- Für Bereitschaftsdienste in der Nacht ist je eine Liege zur Verfügung zu stellen.
Baustellen
Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss den Arbeitnehmern:innen zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
- Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass Nichtraucher:innen vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher:innen und Nichtraucher:innen.
- Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
- Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muss wie folgt gegeben sein:
Raum Lichte Höhe Aufenthaltsraum mindestens 2,30 m Baustellenwagen mindestens 2,30 m
(im Scheitel)Container und andere Raumzellen mindestens 2,20 m
- Für jede:n auf der Baustelle beschäftigte:n Arbeitnehmer:in muss nach Abzug der Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische, Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche zur Verfügung stehen:
Raumhöhe Freie Bodenfläche
je Arbeitnehmer/-inbis 2,30 m mindestens 1,00 m2 in den übrigen Fällen mindestens 0,75 m2 - Baustoffe, gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen in Aufenthaltsräumen nicht gelagert werden. Es muss für jede:n auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer:in eine, den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende, Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Sitzoberfläche muss glatt sein.
- Zudem muss für jede:n Arbeitnehmer:in eine Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm Tiefe zur Verfügung stehen.
- Im Aufenthaltsraum muss eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen.
Nasse Kleidung
Baustellen
Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muss im Aufenthaltsraum eine geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.Stehen den Arbeitnehmer:innen keine Aufenthaltsräume zur Verfügung, muss dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten sich auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
Für jede:n Arbeitnehmer:in muss ein abschließbarer Schrank oder eine geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung zu stehen.
Von der Einrichtung von Aufenthaltsräumen kann abgesehen werden, wenn den Arbeitnehmer:innen in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden.
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