Junge Menschen, die auf ein Vorstellungsgespräch warten
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Dienstzeugnis

Sucht man einen neuen Arbeitsplatz, so legt man in der Regel den Be­werb­ungs­unter­lagen auch Dienstzeugnisse vorangegangener Be­schäft­ig­ung­en bei.

Das muss im Dienstzeugnis stehen

Das Gesetz sieht ein Dienstzeugnis vor, das Folgendes enthält: allgemeine An­gab­en zur Person des Arbeitnehmers, genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Art der Tätigkeit.

Ar­beit­nehm­er haben jedoch keinen Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über die Qualität der Leistungen enthält ("qualifiziertes Dienstzeugnis").

Wichtig!

Ein Dienstzeugnis darf in Inhalt und Form nichts enthalten, das Ar­beit­nehm­ern das Erlangen einer neuen Stelle erschwert. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahm­en der gesetzlichen Vorschriften. Der Zeugnisaussteller muss das Zeugnis unterschreiben.

Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses ge­ändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten.

Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Ge­werkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Endzeugnis und Zwischenzeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienst­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis). Auch während des aufrechten Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis, näm­lich das sogenannte Zwischenzeugnis, verlangen.

Die Ausstellung eines Zwischen­zeug­nisses lässt den Anspruch auf ein Endzeugnis unberührt. Wenn Sie ein Zeugnis haben wollen, müssen Sie Ihre Bitte nicht begründen, weder für ein End- noch für ein Zwischenzeugnis. Die Kosten für ein Endzeugnis muss der Arbeitgeber übernehmen, die Kosten für ein Zwischenzeugnis kann der Ar­beit­geber jedoch vom Arbeitnehmer verlangen.

Geheimcodes im Dienstzeugnis

Das Gesetz verbietet Zeugnisse, die es ArbeitnehmerInnen erschweren, einen neuen Job zu bekommen. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber - hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen - eine Botschaft ver­steck­en, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihre Dienstzeugnisse durch die AK überprüfen lassen. Findet sich ein „Pferdefuß“ darin, kann man  vom Recht Gebrauch machen, ein korrekt ausgestelltes Dienstzeugnis zu verlangen.

Achtung!

Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren. Das heißt, man kann ein Dienstzeugnis rückwirkend 30 Jahre lang verlangen. Darüber hinaus sehen jedoch viele Kollektiv­ver­träge oderArbeitsverträge den Verfall von Ansprüchen vor, wenn diese nicht während einer bestimmten Frist schriftlich geltend ge­macht werden. Verfall bedeutet einen endgültigen Verlust des An­spruch­es. Wenn der Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses ver­fall­en ist, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Ausstellung rechtlich durch­zu­setz­en.

Damit es zu keinen Problemen kommt, sollten Sie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses immer sofort nach Beendigung eines Ar­beits­ver­hält­nisses schriftlich verlangen. Denn selbst wenn Sie rechtlich länger dazu Zeit hätten, ist nicht sicher, ob ein Zeugnis überhaupt noch ausgestellt werden kann (z.B. weil es die Firma nicht mehr gibt).

10 Geheimcodes und ihre Übersetzung

1. Schulnote 1 = Superlativ, wo immer möglich
Ein uneingeschränkt positives Zeugnis spart nicht mit Superlativen: Mit­ar­beit­er­Innen, die laut Dienstzeugnis „stets zur vollsten Zu­frieden­heit“ gearbeitet haben, sind vom ehemaligen Dienstgeber mit der Note 1 bedacht worden. Alle anderen Formulierungen gelten bereits als Makel.

2. „Frau M. hat sich stets bemüht“
Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.

3. „Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt… “
Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.

4. „Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt ...“
Klar­text: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähig­keit­en Platz war.

5. „Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht“
Klar­text: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten ge­komm­en.

6. „Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbst­ver­trauen“
Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.

7. „Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß er­ledigt“
Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigen­initiative.

8. „Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache“
Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.

9. „Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Be­triebs­klima bei“
Klartext: Er tratscht viel.

10. „Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Be­leg­schaft ein“
Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.

Chef will kein Zeugnis ausstellen

Wenn sich Ihr (Ex-) Arbeitgeber weigert, ein Zeugnis auszustellen oder zu be­richt­ig­en (wenn es inhaltlich oder formal nicht dem Gesetz entspricht), sollten Sie Ihren Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich einfordern. Setzen Sie ihm eine Frist und weisen Sie auch darauf hin, dass Sie ansonsten den Rechtsweg be­schreit­en. Weigert sich der Arbeitgeber weiterhin, können Sie Ihren An­spruch auf ein Dienstzeugnis beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen.

Nicht zufrieden mit dem Zeugnis?

Entspricht das Dienstzeugnis inhaltlich und/oder formal nicht den gesetzlichen Vor­schrift­en, so können Sie ein korrektes Zeugnis ver­lang­en. Weisen Sie ein qualifiziertes Zeugnis als mangelhaft zurück, ist Ihr Chef nicht ver­pflicht­et, die Formulierungen zu Ihren Gunsten zu ändern. Er muss jedoch ein korrektes einfaches Zeugnis ausstellen, wie im Gesetz vorgesehen.

Tipp

Legen Sie gleich einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vor. Ihr Arbeitgeber ist zwar nicht gezwungen, sich daran zu halten, aber einen Versuch ist es jedenfalls wert.

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