Arbeitsplatz - Evaluierung
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Anschließend sind Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen und für deren Umsetzung zu sorgen. Dieser Prozess - die sogenannte "Arbeitsplatzevaluierung" - muss im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich dokumentiert werden. ArbeitgeberInnen können auch geeignete Fachleute, wie Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen, mit der Durchführung der Gefahrenermittlung beauftragen.
Diese Verpflichtung stellt sicher, dass Maßnahmen im Arbeitnehmerschutz wirksam und zielgenau durchgeführt werden. Die Pflicht zur Arbeitsplatzevaluierung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und ist durchzuführen:
- als Erstbeurteilung
- bei Umbau oder Neubau
- bei jeder Änderung der Arbeitsstoffe (z.B. Chemikalien), Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder der Arbeitsmittel (also Maschinen, Geräte, Einrichtungen etc.),
- nach Auftreten von Unfällen, Störfällen, Beinaheunfällen etc.
- bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen
Um eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb zu erreichen, ist die Arbeitsplatzevaluierung laufend anzupassen. Die Ergebnisse sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Die Organe der Arbeitsinspektion haben so verbesserte Kontrollmöglichkeiten. Die betrieblichen Interessenvertretungen müssen Zugang zu diesen Dokumenten haben, so dass alle ArbeitnehmerInnen über die Gefahren ihrer Arbeit besser informiert werden können. Zur Einbindung der Betriebsräte hat der Gesetzgeber auch das Arbeitsverfassungsgesetz ergänzt.
Der oberste sicherheitstechnische Grundsatz, wonach nur die erkannte Gefahr ausgeschaltet oder minimiert werden kann, ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert.
Was evaluiert werden muss
Es müssen sowohl die Gefahren technischer Natur (physische Belastungen) als
auch die psychischen Belastungen ermittelt werden. ArbeitgeberInnen sind
verpflichtet, für die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung zu sorgen. Sie können aber auch
fachlich geeignete Personen (z.B. Sicherheitsfachkräfte, ArbeitsmedizinerInnen
oder ArbeitspsychologInnen) damit beauftragen.
Bei der Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung ist die enge Zusammenarbeit von
Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn, ArbeitspsychologIn, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats erforderlich. Die ArbeitnehmerInnen
sind die ExpertenInnen an ihren Arbeitsplätzen. Sie kennen ihre
Arbeitsbedingungen am besten. Daher sind auch sie – vor allem bei der Erhebung
der psychischen Belastungen - in die Arbeitsplatzevaluierung einzubeziehen.
Grundsätze, die berücksichtigt werden müssen
Der Gesetzgeber verlangt von den ArbeitgeberInnen hinsichtlich der Maßnahmen zum ArbeitnehmerInnenschutz die Berücksichtigung bestimmter Grundsätze in folgender Reihung:
- Vermeidung von Risiken
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle
- Rücksichtnahme auf die ArbeitnehmerInnen durch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und die Anpassung der Arbeitsvorgänge an die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen
- Berücksichtigung des Standes der Technik
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer zusammenhängenden Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 3 – 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
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