Befreiung von der Rezeptgebühr

Krank sein kostet Geld. Für jedes in der Apotheke eingelöste Rezept müssen Sie die Rezeptgebühr von 7,10 Euro zahlen. Aber eine Befreiung von der Rezeptgebühr ist in gewissen Fällen möglich.

Automatisch und ohne Antrag befreit sind:

  • Bezieher:innen einer Ausgleichszulage zur Pension
  • Bezieher:innen von Sozialunterstützung, wenn sie durch diese krankenversichert (und nicht etwa bei Angehörigen mitversichert) sind
  • Personen, die an einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden
  • Zivildiener und Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres
  • Asylwerber:innen in der Grundversorgung

Auf Antrag bei der ÖGK können Sie sich von der Rezeptgebühr befreien lassen, wenn Ihr Einkommen unter der Grenze von 1.217,96 Euro liegt. Leben Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem/Ihrer Partner:in, liegt die Grenze für das gemeinsame Partner:inneneinkommen bei 1.921,46 Euro. 

Wenn Sie durch Krankheiten überdurchschnittlich hohe Ausgaben haben, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 1.400,65 Euro bzw. bei einem Partner:inneneinkommen auf 2.209,68 Euro. Alle Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes Kind unter 24 Jahren, das selbst ein Einkommen von weniger als 447,97 Euro hat, um 187,93 Euro.

Bei der Prüfung, ob Ihr Einkommen oder das gemeinsame Partner:inneneinkommen die Grenze überschreitet, wird auch das Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen mit 12,5 % berücksichtigt.

Tipp

Auch wenn Sie von der Rezeptgebühr nicht gänzlich befreit sind, müssen Sie nur so lange Rezeptgebühr bezahlen, bis die Rezeptgebühren 2 % Ihres Jahresnettoeinkommens erreichen.

Hinweis
Alle Werte beziehen sich auf das Jahr 2024. 

Rechtsgrundlage
Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008

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