Berufskrankheiten

In der Regel handelt es sich bei Berufskrankheiten um chronisch verlaufende Erkrankungen, die eindeutig auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen sind. Meist entstehen sie aufgrund von gesundheitsgefährdenden Arbeitsverfahren oder der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Am bekanntesten ist die „Staublunge“ welche durch Inhalation von Staub und dessen Ablagerung in der Lunge entsteht.  Oftmals auftretend sind auch Hauterkrankungen (Ekzeme) welche durch den direkten Kontakt mit Arbeitsstoffen entstehen. Kurz gesagt ist eine Berufskrankheit eine Schädigung der Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit. 

Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden, ist in der Berufskrankheitenliste in der 1. Anlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) festgeschrieben.

Neue Gefahren in der Arbeitswelt und neues Wissen um die Auswirkungen von Schadstoffen und sonstigen Belastungen führen dazu, dass die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) erweitert wurde. Am 28. März 2024 wurde das Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 18/2024) kundgemacht. Rückwirkend mit 01. März 2024 wurden folgende vier Krankheiten neu in die Liste aufgenommen:

  • Hypothenar-/Thenar-Hammersyndrom (Lfd. Nr. 5.2.2)
  • Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikerinnen und -musikern (Lfd. Nr. 5.2.3.)
  • Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition (Lfd. Nr. 7.4.2.)
  • Ovarialkarzinom nach Asbest-Exposition (Lfd. Nr. 7.7.1.)

Derzeit gibt es in Österreich somit 73 verschiedene Berufskrankheiten.

Neben dem Arbeitsunfall ist auch die Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.  Eine Berufskrankheit muss vom Arzt oder Arbeitgeber mit dem Formular „Berufskrankheit“ dem zuständigen Träger der Unfallversicherung (oft der AUVA) gemeldet werden. Bestätigt sich anschließend, dass eine Berufskrankheit vorliegt, werden Betroffene durch den Unfallversicherungsträger entschädigt. Das bedeutet konkret, dass auf Kosten des Unfallversicherungsträgers Umschulungen, Ausbildungen usw. in Anspruch genommen werden können.

Ist eine beruflich bedingte Erkrankung nicht in der Liste angeführt, kann sie unter bestimmten Bedingungen dennoch über die so genannte Generalklausel anerkannt werden. Ausschlaggebend für eine Anerkennung ist in jedem Fall, dass der Zusammenhang von beruflicher Tätigkeit und Erkrankung eindeutig nachgewiesen werden kann.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 177, 363  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  • 1. Anlage zum ASVG – Die Berufskrankheitenliste

Betrachtet man die Statistik über die Zahl der Berufskrankheiten der AUVA, so zeigt sich ein leicht sinkender Verlauf. Seit Jahren steht  die Lärmschwerhörigkeit  an der Spitze der Berufskrankheiten. Die Zahl der anerkannten Infektionskrankheiten ist 2020 enorm angestiegen, sie sind an zweite Stelle gerückt. Die der anerkannten Hauterkrankungen ist gesunken, sie sind in diesem Jahr an vierter Stelle gereiht

Anerkannte Berufskrankheiten 2023

  • Infektionskrankheiten: 1810
  • Lärm: 645
  • Asbest 77
  • Hauterkrankungen: 71
  • Atemwege: 66 

Quelle: AUVA 2024

Die tatsächliche Zahl der beruflich bedingten Krankheiten ist aber um ein Vielfaches höher, weil einerseits nur ein Teil der durch Arbeit ausgelösten Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden und andererseits der Zusammenhang von Arbeitsbelastung und Krankheit nicht erkannt wird.

Die Liste der Berufskrankheiten finden Sie hier. Kontaktieren Sie ihren Arbeitsmediziner bei Verdacht auf eine Berufskrankheit!

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