Junge Frau arbeitet in einer Tischlerei
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Zugang zum Arbeitsmarkt

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um als Geflüchteter in Österreich arbeiten zu dürfen? Antworten haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Asylwerber:innen

Asylwerber:innen haben drei Monate nach Antragstellung grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Ihnen muss das Arbeitsmarktservice (AMS) allerdings eine Beschäftigungsbewilligung ausstellen. Diese wird den Arbeitgeber:innen erteilt.

Das AMS prüft bei Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung den Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktprüfung); dh ob Inländer:innen, EWR-Bürger:innen oder fortgeschritten integrierte Ausländer:innen vorgemerkt sind, die bereit und qualifiziert sind, die betreffende Arbeitsstelle anzutreten. Inländer:innen, EWR-Bürger:innen oder fortgeschritten integrierte Ausländer:innen werden also Asylwerber:innen, wenn möglich, vorgezogen.

Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie hier 

Achtung

Eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ist unrechtmäßig und kann Konsequenzen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen haben! Siehe hierzu die Broschüre von UNDOK

Asylwerber:innen können sich beim AMS als arbeitsuchend registrieren und dort auch Hilfestellungen für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Auf einen bestimmten Kurs (z.B. Deutschkurs oder Hilfe bei Anerkennung der Qualifikationen) besteht aber kein Rechtsanspruch.

Achtung

 Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann Auswirkungen auf die Grundversorgung (insbesondere Quartier) haben.

Asylwerber:innen dürfen auch eine Saisonbeschäftigung und Erntearbeit ausüben. Gleichzeitig können Sie auch eine gemeinnützige Beschäftigung ausüben, wobei Sie dafür einen geringen Anerkennungsbeitrag (3 bis 5 € pro Stunde) erhalten. Asylwerber:innen dürfen in Privathaushalten auch haushaltstypische Dienstleistungen erbringen (Dienstleistungsscheck), wenn sie seit mindestens 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind. Dafür brauchen sie keine Beschäftigungsbewilligung.

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte verfügen über einen vollen Arbeitsmarktzugang. D.h., diese Personen brauchen keine Beschäftigungsbewilligung zum Ausüben einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt sie bei der Suche nach einem Arbeitsplatz.

Integrationsjahr

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte müssen verpflichtend am Integrationsjahr teilnehmen, Asylwerber:innen aus Syrien können an diesem teilnehmen. Dabei lernen die betreffenden Personen besser Deutsch und unter anderem unterschiedliche Berufe kennen oder wie man sich erfolgreich bewirbt.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier

Arbeitslosenunterstützung

Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Arbeit, unabhängig davon, ob Sie bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben. Melden Sie sich bei der Regionalen Geschäftsstelle des AMS! Arbeitslosengeld bekommen Sie grundsätzlich dann, wenn Sie zumindest 1 Jahr in Österreich beschäftigt waren. Unter 25-jährige Personen können bereits nach 6 Monaten Beschäftigung Arbeitslosengeld erhalten. Wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben, melden Sie sich beim AMS arbeitslos und beantragen Sie Arbeitslosengeld.

Alle wichtigen Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie hier

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Arbeitsrecht

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