Gesundheitsüberwachung am Arbeits­platz

Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Beschäftigten möglichst vor allen Gesundheitsgefahren, die ihre Tät­ig­keit birgt, ausreichend geschützt werden.

Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung müssen alle Gefährdungen und Be­last­ungen erhoben werden und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten über­legt werden. Ist mit einer Tätigkeit die Gefahr einer Berufskrankheit verbund­en, dürfen Arbeitnehmer/-innen damit nur beschäftigt werden, wenn vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde und bei Fortdauer der betreffenden Tätigkeit in bestimmten (im Gesetz fest­gelegten Abständen) Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Welche Untersuchungen sind vorgeschrieben?

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind durchzuführen

  • bei Gefahr einer Berufskrankheit und wenn einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.B. bestimmte Lösungsmittel, Schweißrauch oder bestimmte Stäube) vorbeugende Bedeutung zukommt.
  • bei häufiger und länger andauernder Verwendung von Atemschutzgeräten (Filter- oder Behältergeräte).
  • im Rahmen von Gasrettungsdiensten.
  • bei Einwirkung von auf den Organismus besonders belastender Hitze.
  • bei Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist.

Sind Beschäftigte regelmäßig gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung (mehr als 85 Dezibel) ausgesetzt, dürfen die betroffenen Personen nur be­schäft­igt werden, wenn vor der Aufnahme der Tätigkeit eine arbeits­medi­zin­ische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde.

Bei Nachtarbeit, bei Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeits­stof­fen, biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 und Vibrationen, die den Auslösewert - Ganzkörper-Vibrationen: 0,5 m/s², Hand-Arm-Vibrationen: 2,5 m/s² - überschreiten, können sich Arbeitnehmer/-innen auf eigenen Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen.

Die Intervalle, in denen die Untersuchungen wiederholt werden müssen, sind in der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) festgelegt. Die Untersuchungen dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durchgeführt werden, die eine Ermächtigung dafür besitzen.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten für diese Untersuchungen muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bezahlen, für Tätigkeiten oder Einwirkungen, die eine Berufskrankheit ver­ur­sach­en können, haben allerdings gegenüber dem zuständigen Un­fall­ver­sich­er­ungs­träg­er (in der Regel gegenüber der AUVA) einen Anspruch auf Kost­en­er­satz.

Wer erhält den Befund?

Die Ergebnisse der Untersuchung sind in einem Befund festzuhalten, welcher der untersuchten Person auf Verlangen auszuhändigen und zu erläutern ist. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erhält nur eine Beurteilung, die entweder "geeignet" oder "nicht geeignet" lautet.

Wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse festgestellt wird, dass eine Ge­sund­heits­be­ein­trächt­igu­ng auf die Bedingungen am Arbeitsplatz zu­rück­zu­führ­en ist, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Evaluierung des be­tref­fend­en Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsmittels überprüfen und gegebenenfalls ent­sprech­­ende Schutzmaßnahmen treffen.

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