Nebenbeschäftigung erlaubt oder nicht?
Konkurrenzverbote regeln, ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht. Sie gelten während des aufrechten Dienstverhältnisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Erwerbsfreiheit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.
Konkurrenzverbote untersagen gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.
Wann ist ein Nebenjob untersagt?
- Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng auszulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit. Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig.
- ArbeiterInnen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „abträglichen Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Zum Beispiel wenn ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.
Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?
Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.
Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung
Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Arbeitnehmer fristlos entlassen.
Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.
Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Nebenbeschäftigungsverbotes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.
Höchstarbeitszeit
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.
Downloads
Kontakt
Kontakt
Wir beraten Sie gern
Arbeitsrecht
Telefonische Auskunft
Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201
Die DW 1201 ist am 17.01. ab 14:00 Uhr nicht erreichbar!