Unterrichtszeiten in der Berufsschule
Während der Lehre muss ein Lehrling auch die Berufsschule besuchen. Dafür gelten jedoch bestimmte Regeln, damit der Lehrling sowohl die Ausbildung im Betrieb als auch die schulische Ausbildung unter einen Hut bringt:
- Der Lehrling muss freibekommen, um die Berufsschule zu besuchen. Für die Unterrichtszeit wird das Lehrlingseinkommen weiterbezahlt.
- Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.
- Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.
- Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
- Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.
- Entfallen ganze Schultage oder Wochen, z.B. auf Grund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.
Kontakt
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Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
Abteilung Bildungspolitik
Prinz Eugenstraße 20-22
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