Zählt Umkleiden als Arbeitszeit?
Die Zeit für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.
Es gelten folgende Ausnahmen
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit:
- Wenn Sie sich auf Anweisung des Unternehmens im Betrieb umziehen müssen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Dienstkleidung auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause nicht tragen dürfen.
- Wenn es nicht zumutbar ist, die Arbeitskleidung bereits vor dem Arbeitsweg anzuziehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie während der Arbeit ein auffälliges Kostüm tragen müssen (z. B. als Sport-Maskottchen mit Bärenkostüm). Ob das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg zumutbar ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden.
Kurz gesagt
Müssen Sie sich auf Anweisung Ihrer Arbeitgeber:in erst im Betrieb umziehen oder ist das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg unzumutbar, zählt die Umkleidezeit als Arbeitszeit und muss bezahlt werden.
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