Feiertagsruhe

Der:die Arbeitnehmer:in hat an Feiertagen einen Anspruch auf eine un­unter­brochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des Feiertags beginnen muss.

Das Arbeitsruhegesetz regelt, in welchen Bereichen an Feiertagen ge­ar­beit­et werden darf. Selbst wenn Feiertagsarbeit gesetzlich erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von Arbeitnehmer:innen am Feiertag be­schäftigt werden.

Zusätzlich gilt:

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf kann mittels Be­triebs­ver­ein­bar­ung die Arbeit an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Ar­beit­nehm­er:in und Jahr zugelassen werden. Diese Ausnahme vom Wochenendarbeitsverbot darf nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden erfolgen.

Ausnahme von der Ausnahme

Diese Ausnahmen gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz. 

In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Arbeitsleistung durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen die Arbeit am Wochenende beziehungsweise am Feiertag ab­lehn­en. 

Der:die Arbeitnehmer:in darf wegen der Ablehnung dieser Arbeitsleistung nicht be­nach­teiligt werden. Wird der:die betroffene Arbeitnehmer:in wegen der Ablehnung ge­kündigt, kann er die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.

Diese Feiertage stehen allen Beschäftigten zu

Diese gesetzlichen Feiertage stehen allen Arbeitnehmer:innen in Österreich zu - un­ab­hängig von einer allfälligen Religionszugehörigkeit. 

Gesetzliche Feiertage

  • 1. Jänner (Neujahr)
  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Staatsfeiertag)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)
  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
  • 25. Dezember (Weihnachten)
  • 26. Dezember (Stephanstag)


„Persönlicher Feiertag“ 

Jede:r Arbeitnehmer:in hat das Recht, den Zeitpunkt eines Urlaubstages pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“). Nähere Informationen finden Sie hier

24. und 31. Dezember sind keine Feiertage!

Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um normale Werktage. Viele Kollektivverträge legen jedoch einen früheren Dienstschluss fest. So endet bei Friseuren am Heiligen Abend die Arbeitszeit um 12 Uhr, zu Silvester um 17 Uhr. Zahnarztangestellte haben beispielsweise gemäß Kollektivvertrag an diesen beiden Tagen dienst­frei. Das Entgelt muss der:die Arbeitgeber:in natürlich zur Gänze zahl­en.

Ruhezeit

Feiertage dürfen auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, soweit sie in die wöchentliche Ruhezeit fallen.

Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten

Arbeitnehmer:innen, die während der gesetzlichen Wochenend- oder Feier­tags­­ruhe beschäftigt werden, haben auf Verlangen Anspruch auf die not­wend­ige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten, soweit diese nicht außerhalb der Ar­beits­zeit erfüllt werden können. Die Freistellung von der Arbeit muss frist­ge­recht be­an­tragt werden und mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sein.

Entgelt für Feiertagsruhe

Der:die Arbeitnehmer:in erhält für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit das Ent­gelt, das ihm gebührt hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre (Aus­falls­prin­zip, sogenanntes Feiertagsentgelt).

Bei variablen und leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten (z.B. Akkord, Über­stund­en, Zulagen) ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzt­en 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten oder Kilometergelder) bleiben unberücksichtigt.

Feiertagsarbeit

Arbeiten Sie an einem gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feier­tags­ent­gelt die gearbeiteten Stunden bezahlt. 

Tipp

Das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz enthalten sehr viele Aus­nahme­regel­ung­en. Diese sind entweder im Gesetz selbst oder in Ver­ordnung­en enthalten. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ar­beit­er­kammer oder Fachgewerkschaft.


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