Lohn- und Gehalts­ab­rechnung

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeit­nehmer:innen das ihnen ge­bühr­ende Entgelt (Gehalt/Lohn) nicht, nicht rechtzeitig oder nur teil­weise erhalten be­zieh­ungs­weise keine Gehalts-/Lohn­abrechnung er­halt­en.

Inhalt einer „ordnungs­gemäßen“ Gehalts-/ Lohn­ab­rechnung

Eine "ordnungs­gemäße" Gehalts-/Lohn­abrechnung liegt dann vor, wenn aus ihr einwand­frei erkennbar sind:

  • der Auszahlungs­betrag
  • die Zweck­widmung des Auszahlungs­betrages
  • vorge­nommene Abzüge 

Der Arbeit­nehmerin/dem Arbeitnehmer muss darüber Klar­heit verschafft werden, welche Leistungen der Arbeit­geber berück­sichtigt hat.

Enthält beispiels­weise eine als solche einwand­frei erkenn­bare End­abrechnung zwar die Ab­fertigung, nicht jedoch Beträge für die Ersatz­leistung als Abgeltung für den unver­brauchten Urlaub, so ist offen­sichtlich, dass der Arbeit­geber Leistungen aus diesem Titel nicht ge­währen wollte.

ACHTUNG

Ist man der Meinung, dass noch ab­zugeltender Urlaub offen ist, so muss man diesen recht­zeitig geltend machen um einen allfälligen Verfall zu ver­hindern.

Wann muss die Lohn­abrechnung aus­ge­stellt werden?

Jede Arbeit­nehmerin/jeder Arbeitnehmer muss spätestens mit der jeweiligen monatlichen Lohn­zahlung eine monat­liche Lohn­abrechnung erhalten.

Bei Be­endigung des Arbeits­verhält­nisses ist ebenfalls eine Lohn­abrechnung (= End­abrechnung) auszufolgen. Die Ab­rechnung ist grund­sätzlich am Tag der Be­endigung des Arbeits­verhältnisses fällig.

Wann muss das Gehalt/der Lohn aus­be­zahlt werden?

  • Bei Ange­stellten hat die Zahlung des laufenden Gehalts gesetzlich in 2 an­nähernd gleichen Teilen am 15. und Letzten eines jeden Monats zu erfolgen. Üblicher­weise wird aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalender­monats zu vereinbaren.

  • Arbeiter:innen haben das Ent­gelt bei stunden­weiser Ent­lohnung am Schluss jeder Kalender­woche, bei einer nach Monaten be­messenen Ent­lohnung beziehungs­weise bei "Diensten höherer Art" am Ende eines jeden Kalender­monats zu erhalten.

TIPP

Bei Arbeiter:innen ist jedoch zulässig, durch Kollektiv­vertrag oder Arbeits­vertrag einen anderen Fälligkeits­zeitpunkt zu vereinbaren. Da dies sehr häufig der Fall ist, ist es ratsam, im anzu­wendenden Kollektiv­vertrag beziehungs­weise im Arbeits­vertrag nach­zuschauen.

Zahlungs­verzug durch Arbeit­geber

Bei der Verzöge­rung der Zah­lung von Geld­forde­rungen liegt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozent über dem Basis­zinssatz. Dabei ist der Basis­zinssatz, der am ersten Kalender­tag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halb­jahr maß­gebend.

Trifft den Arbeit­geber kein Ver­schulden am Zahlungs­verzug, sind nur Zinsen in der Höhe von 4 Prozent pro Jahr zu bezahlen.

Laufendes und aliquotes Ent­gelt

  • Laufendes Entgelt
    Der Lohn beziehungs­weise das Gehalt wird auf Ab­rechnungen oft als laufen­des Ent­gelt bezeichnet.

  • Aliquotes Entgelt
    Scheidet man während des Monats aus, wird der Lohn/das Gehalt bei monat­licher Ab­rechnung in der Praxis aliquot nach der Anzahl der im letzten Monat des Arbeits­verhältnisses zurück­gelegten Kalender­tage berechnet; wobei meist pauschal jedes Kalender­monat mit 30 Kalender­tagen gerechnet wird.

    Beispiel:
    Frau Huber hat ein Monats­gehalt von 4.000 Euro. Das Arbeits­verhältnis endet am 16. April. Für den Monat April erhält sie somit folgendes laufendes Entgelt für 16 Tage:
Monatsgehalt 4.000 Euro
:Kalendertage pro Kalendermonat30
xAnzahl der im letzten Monat des Arbeits­ver­hältnisses zurück­gelegten Kalender­tage16
=Aliquotes Entgelt2.133,33 Euro

Ab­fertigung, Über­stunden, Ur­laubs­an­spruch/-geld, Weihnachts­geld

Welche An­sprüche Sie haben lesen Sie dazu in folgenden Artikeln:

Offene An­sprüche recht­zeitig ein­fordern!

Bei Erhalt einer "ordnungsgemäßen" Gehalts-/Lohn­abrechnung ist die recht­zeitige Kontrolle der Gehalts-/Lohn­zahlung notwendig, um fehlendes Entgelt erfolg­reich einfordern zu können.

ACHTUNG

Oft finden sich in den Arbeits­verträgen oder Kollektiv­verträgen Verfalls­bestimmungen, wonach offene An­sprüche innerhalb weniger Wochen oder Monate gegenüber dem Arbeit­geber geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssen.

Sofern darin nicht ohnedies eine schriftliche Geltend­machung gefordert wird, ist es ratsam, offene Ansprüche immer schriftlich - möglichst mittels eines einge­schriebenen Briefes - geltend zu machen. So ist im Streit­fall auch ein Nachweis möglich.

Inner­halb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!

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