Lehr­lingseinkommen

Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen (vorher: Lehrlingsentschädigung) zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektiv­ver­trag geregelt und nach Lehrjahren ge­staffelt.

Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vor­ge­seh­en, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein "ortsübliches" Entgelt. 

Wann wird das Geld bezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Über den Abrechnungszeitraum muss der Arbeitgeber eine Abrechnung ausstellen. Diese muss 

  • schriftlich 
  • übersichtlich
  • nachvollziehbar und 
  • vollständig sein. 

Sonderzahlungen

Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden, damit er zusteht. 

Wichtig!

Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Un­ter­richts­zeit in der Be­rufs­schule sowie für die Dauer der Lehr­ab­schluss­prüf­ung.

Geld bei Krankheit

Können Sie wegen Krankheit nicht arbeiten, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie bekommen also so bezahlt, als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. 

Pro Lehrjahr stehen Ihnen folgende Beträge zu:

  • Für acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld von der Gesundheitskasse. 

  • Ist dieser Anspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, bekommen Sie bei einer weiteren Ar­beits­ver­hind­erung infolge Krankheit innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Ar­beits­ver­hind­er­ung das volle Lehrlingseinkommen.

  • Für die übrige Zeit der Arbeitsverhinderung, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs weiteren Wochen, haben Sie Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des oben angeführten Unterschiedsbetrages.

Geld nach einem Arbeitsunfall

Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld von der Gesundheitskasse zu. Und zwar ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung.  

Geld bei Arbeitsverhinderung?

Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Ent­gelt­es in der Höhe des Lehrlingseinkommens zu, sofern das jeweilige Ereignis in die Arbeitszeit gefallen ist und es Ihnen nicht möglich war, beispielsweise den Arztbesuch in Ihrer Freizeit zu erledigen.

Kontakt

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Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien

Abteilung Bildungspolitik
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

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