Arbeits­stätt­en und Arbeits­plätze

Arbeitsstätten im Sinne des ArbeitnehmeInnenschutzgesetzes und der Arbeits­stätt­en­ver­ordn­ung sind Stätten (oder sonstige bauliche Anlagen) im Freien oder in Gebäuden, in denen Arbeiten verrichtet werden.

Als Arbeitsstätten gelten auch Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Wenn auf einem Betriebsgelände oder sonst in einem räumlichen Zu­sammen­hang stehend, von ArbeitgeberInnen mehrere Gebäude als Arbeitsstätte ge­nutzt werden, so gelten diese als eine Arbeitsstätte. In einem Gebäude können aber auch mehrere Arbeitsstätten von verschiedenen ArbeitgeberInnen ein­ge­richt­et werden.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein Gebäude nur in sehr ge­ring­em Umfang als Arbeitsstätte genutzt wird und der überwiegende Teil des Ge­bäudes als Wohnhaus dient.  Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Ge­setz­es sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Ver­kehrs­mittel, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Ständiger Arbeitsplatz

Als ständige Arbeitsplätze werden jene räumlichen Bereiche bezeichnet, in denen sich ArbeitnehmerInnen, der Zweckbestimmung des Raumes ent­sprech­­end, bei der von ihnen regulär ausgeübten Tätigkeit aufhalten. Dies können sowohl ortsgebundene Arbeitsplätze wie im Büro an einem Büro­schreib­tisch oder in einer Portiersloge sein. Der ständige Arbeitsplatz kann aber auch das Lager, bei der Bedienung von Lagerregalen oder das Arbeiten am Produktionsband etc. sein.

Arbeitsraum/Betriebsraum

Arbeitsräume sind Räume, in denen zumindest ein ständiger Arbeitsplatz ein­ge­richt­et ist. Demnach sind neben Werkstätten und Büros auch Lagerräume, Meisterkojen, Verkaufsräume etc. als Arbeitsräume zu verstehen. Führer- und Be­dienungsstände von Maschinen, z.B. der Führerstand eines Krans, sind hin­geg­en keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Sonstige  Be­triebs­räume sind jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz ein­ge­richtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden. Sonstige Be­triebs­räume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen ein sich­er­es Arbeiten ermöglichen.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 19 - 24 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
  • Arbeitsstättenverordnung  (AStV)

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