Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit
Am Abend im Kino, am Wochenende am See - und trotzdem das Diensthandy aufgedreht, nur für den Fall der Fälle? Wenn Sie für die Firma jederzeit erreichbar sein müssen, aber Ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, dann liegt Rufbereitschaft vor.
Muss ich immer erreichbar sein?
Störungen in der Freizeit sind im Smartphone-Zeitalter leider alltäglich. Doch tatsächlich erreichbar sein müssen Sie nur dann, wenn eine Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit vereinbart wurde. Und das ist nicht unbeschränkt möglich: Rufbereitschaft darf nur für maximal zehn Tage pro Monat (bzw laut Kollektivvertrag für maximal 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten) vereinbart werden. Und: Rufbereitschaft darf nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Wie muss Rufbereitschaft bezahlt werden?
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Die Vereinbarung eines geringeren Entgelts ist daher zulässig.
Haben Sie keine Vereinbarung über die Bezahlung getroffen und enthält auch der Kollektivvertrag keine Regelung, bekommen Sie das ortsübliche Entgelt. Da dieses sehr schwer feststellbar ist, sollten Sie unbedingt schriftlich vereinbaren, wieviel Sie für die Rufbereitschaft erhalten.
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