Wochenendruhe und Wochenruhe

Wochenendruhe

ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss (sogenannte Wochenendruhe). 

In welchen Bereichen am Wochenende gearbeitet werden darf, regelt das Arbeitsruhegesetz sehr streng.

Selbst wenn aber Wochenendarbeit erlaubt ist, darf nur die unbedingt notwendige Anzahl von ArbeitnehmerInnen am Wochenende beschäftigt werden.

Zusätzlich gilt:

  • Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf kann mittels Betriebsvereinbarung an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr die Arbeit zugelassen werden. 
  • Die Ausnahme vom Wochenendarbeitsverbot darf jedoch nicht an vier auf einander folgenden Wochenenden erfolgen.
  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Arbeitsleistung durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer die Arbeit am Wochenende bzw. am Feiertag aber ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  • Der Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung dieser Arbeitsleistung nicht benachteiligt werden.
  • Wird der betroffene Arbeitnehmer wegen der Ablehnung gekündigt, kann er die Kündigung binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten. 

Ausnahme

Die genannten Ausnahmen vom Wochenend-/Feiertagsarbeitsverbot gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.

Wochenruhe 

ArbeitnehmerInnen, die im Rahmen der Normalarbeitszeit erlaubterweise am Wochenende arbeiten, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.

Ein Beispiel

In Ordnung ist Freizeit von Mittwoch 19 Uhr bis Freitag 7 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre aber von Mittwoch 6 Uhr bis Donnerstag 18 Uhr (= 36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe sowie in Zeitungsbetrieben.

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