All-in-Verträge & Überstundenpauschalen
Alles inklusive, das gibt es auch bei Arbeitsverträgen. All-in Klauseln sind für Arbeitnehmer:innen selten günstig. Trotzdem ist eine All-in Vereinbarung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen erlaubt.
All-in-Verträge
All-in-Verträge können leicht zur Mogelpackung werden! Vielfach glauben ArbeitnehmerInnen, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, werden aber durch zahlreiche, nicht extra abgegoltene Überstunden in der Gesamtrechnung auf einen viel niedrigeren Stundensatz gedrückt, manchmal sogar unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn.
Das ist natürlich nicht erlaubt. Auch bei einer All-in-Vereinbarung gehen die Arbeitszeiten nicht ins Uferlose und Sie dürfen als Arbeitnehmer:in weder mehr Arbeitsstunden leisten als gesetzlich erlaubt sind, noch dürfen sie bei der Entlohnung unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn fallen. In solchen Fällen werden dann entsprechend weniger Überstunden vom vereinbarten Lohn oder Gehalt abgedeckt.
Wichtig!
Für ab dem 1.1.2016 neu abgeschlossene Pauschallohnvereinbarungen gilt: Wird der Grundlohn bzw. das Grundgehalt nicht betragsmäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag angegeben, sondern lediglich ein Gesamtentgelt, das auch andere Entgeltbestandteile wie etwa Mehr- oder Überstundenstunden-Entgelt umfasst, dann hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf den Grundlohn oder das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen wie ihn vergleichbare ArbeitnehmerInnen erhalten ("Ist-Grundgehalt"/"Ist-Grundlohn").
Überstundenpauschale
Wenn eine bestimmte Anzahl von monatlichen Überstunden von Ihrem Verdienst abgedeckt sein soll, dann haben Sie damit auch die grundsätzliche Verpflichtung, diese Mehr- und Überstunden zu leisten.
Ein Recht, Mehr-/Überstunden abzulehnen, besteht im konkreten Einzelfall dann, wenn wichtige persönliche Gründe dagegensprechen.
Ein Beispiel
Ihr Arbeitgeber verlangt, dass Sie an einem Tag bis 18 Uhr 30 arbeiten statt bis 16 Uhr. Sie müssen aber spätestens um 18:00 weg, um Ihr Kind vom Kindergarten abzuholen. In diesem Fall müssten Sie nur bis 18 Uhr arbeiten.
Tipp
Zeichnen Sie Ihre Arbeitszeiten auf. Nutzen Sie dazu unseren digitalen AK Zeitspeicher, den Sie auch übers Handy nutzen können.
Was für All-in-Verträge und Überstundenpauschalen gilt
Wenn Sie während eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahres) mehr Überstunden geleistet haben, als durch die Pauschale oder All-in Vereinbarung abgedeckt ist, so muss Ihr Arbeitgeber jene Stunden, die Sie mehr gearbeitet haben, zusätzlich bezahlen. Leisten Sie weniger Stunden als in der All-in Vereinbarung enthalten, dann darf deshalb Ihr Entgelt aber nicht gekürzt werden.
Wichtig!
Führen Sie eigene Arbeitszeitaufzeichnungen und vergleichen Sie diese regelmäßig mit den Aufzeichnungen Ihres Arbeitgebers.
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