Geld bei Krankheit
Wer krank wird, muss von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber weiterhin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu.
Zunächst muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Endet die halbe Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.
Wie lange bekomme ich weiter bezahlt?
Wie lange der Arbeitgeber das Entgelt zahlen muss, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für ArbeiterInnen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.
Der Arbeitgeber muss für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:
Dauer des Arbeitsverhältnisses: | Volles Entgelt | Halbes Entgelt |
---|---|---|
Im ersten Jahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
Vom 2. bis 15. Jahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
Vom 16. bis 25. Jahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
Ab dem 26. Jahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
Zusätzlich haben ArbeitnehmerInnen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw.10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres (oder Kalenderjahres). Einem Arbeitnehmer, der einen zweiten Arbeitsunfall erleidet, steht also ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der gesetzlichen Höchstdauer zu, unabhängig davon, ob er im selben Arbeitsjahr bereits Entgeltfortzahlung auf Grund eines Arbeitsunfalls bezogen hat.
Höhe der Entgeltfortzahlung
ArbeitnehmerInnen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).
Achtung!
Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu unter Ausschluss nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.
Wann bekomme ich Krankengeld?
Wenn Ihr Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ausgeschöpft ist, springt die Gesundheitskasse ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin, zahlt die Gesundheitskasse das halbe Krankengeld. Wenn Sie gar kein Entgelt mehr bekommen, erhalten Sie das volle Krankengeld.
Freie DienstnehmerInnen haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld vom Krankenversicherungsträger. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Gesundheitskasse, und zwar in Höhe der AMS-Leistung.
Tipp: Antrag nicht vergessen!
Krankengeld gibt es nicht automatisch, weder das volle noch das halbe. Sie müssen es bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragen. Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen, die an die Gesundheitskasse übermittelt werden muss.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes hängt vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung bzw. von der Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung ab.
- Bis zum 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung werden 50% der Bemessungsgrundlage ausgezahlt, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber besteht.
- Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit werden 60% der Bemessungsgrundlage ausgezahlt.
- Die Bemessungsgrundlage ist das letzte volle Brutto-Entgelt vor Beginn des Krankenstandes erhöht um 17% (Zuschlag für die Sonderzahlungen).
Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 6,00 täglich (€ 179,90 monatlich).
So lange gibt es Krankengeld
- Krankengeld gebührt grundsätzlich bis zu 26 Wochen
- Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Krankheit mindestens 6 Monate krankenversichert, verlängert sich die Maximaldauer auf insgesamt 52 Wochen (außer die Krankheit ist während der Schutzfrist eingetreten)
- Im Einzelfall wird das Krankengeld über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen gezahlt, wenn eine ärztliche Begutachtung durch den medizinischen Dienst („Chefarzt“) ergibt, dass in diesem Zeitraum die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
- Wer mindestens 13 Wochen wieder arbeitsfähig ist, hat auch für dieselbe Krankheit grundsätzlich einen neuen Anspruch auf Krankengeld.
- Werden Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Krankheit, jedoch vor Ausschöpfung der Höchstdauer, aufgrund derselben Krankheit neuerlich arbeitsunfähig, sind die Zeiten der Krankheit für den Krankengeldanspruch zusammenzurechnen.
So wird das Krankengeld versteuert
Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 Prozent Steuer einbehalten.
Arbeitnehmer:innenveranlagung Pflicht
Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen. Das Krankengeld wird dann regulär gemeinsam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 12.756 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) sind, etwa weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihren Gehalt oder Ihr Lohn von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erhalten haben.
Urlaubsanspruch und Krankenstand
Auch bei langen Krankenständen - wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht - gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.
Wer erhält kein Krankengeld?
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- mitversicherte Personen
- Lehrlinge ohne Entgelt
- geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichert haben
- PraktikantInnen
- Krankenpflege- und HebammenschülerInnen
- PensionistInnen
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld
Achtung!
Krankengeld gibt es z.B. auch dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch, Selbstbeschädigung oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel entstanden ist.