Mitarbeiter in der Küche
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Seit 1.10.2021: Geänderte Kündigungsfristen für Arbeiter:innen

Bis 30.9.2021 waren die Kündigungsfristen für Arbeiter:innen sehr unterschiedlich – und oft wenig vorteilhaft! Sie betrugen – je nach Regelung – zwischen einem Tag und sogar mehreren Monaten. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter:innen waren uneinheitlich festgelegt.

Damit ist jetzt Schluss! Auf Drängen von AK und Gewerkschaften hat der Nationalrat 2017 beschlossen, die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen an jene für Angestellte weitgehend anzugleichen. Die Angleichung sollte ursprünglich mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten, wurde vom Parlament jedoch auf den 1. Oktober 2021 verschoben.

Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Ihre Rechte als Arbeiter:in sind, wenn Sie kündigen möchten – oder wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden will. 

Was bei Arbeitgeber-Kündigung gilt

Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hängt die Kündigungsfrist davon ab, wie lange Sie schon im Betrieb arbeiten. Sie ist – wie bei Angestellten – folgendermaßen gestaffelt: 

Dienstjahre Kündigungsfrist
für den Arbeitgeber
Im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
Ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
Ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

Vorsicht bei einvernehmlicher Auflösung!

Die Kündigungsfristen sind jetzt für Arbeitgeber:innen häufig deutlich länger als vorher! Bedenken Sie das unbedingt, bevor Sie einer einvernehmlichen Lösung Ihres Arbeitsverhältnisses zustimmen! 

Tipp

Ihr Arbeitgeber schlägt Ihnen eine „Einvernehmliche“ vor? Verlangen Sie nachweislich, also am besten schriftlich, dass Sie sich vorher mit dem Betriebsrat beraten möchten. Dann ist es zwei Arbeitstage lang nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam zu vereinbaren. Das schützt Sie vor überstürzten Entscheidungen!

Wie Kündigungstermine geregelt sind

Arbeitgeber:innen können das Arbeitsverhältnis von Arbeiter:innen jeweils zum Quartalsende  kündigen, das heißt:

  • zum 31. März,  
  • zum 30. Juni,
  • zum 30. September oder
  • zum 31. Dezember

Das heißt, Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31.3., 30.6. 30.9. oder 31.12.

Rechtlich erlaubt ist es aber auch, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin den 15. eines Monats oder den Monatsletzten als Kündigungstermin zu vereinbaren. 

Aus­nahme für „Saisonbranchen“

In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden – zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine. 

Was sind Saisonbetriebe?

Als Saisonbetriebe gelten gemäß Gesetz „Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“.  

Was bei Arbeitnehmer-Kündigung gilt

Das müssen Sie wissen, wenn Sie als Arbeiterin oder als Arbeiter das Arbeitsverhältnis beenden möchten. 

Kündigungsfrist bei Arbeitnehmer-Kündigung

Dienstjahre Kündigungsfrist
unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses 1 Monat

Auch längere oder kürzere Kündigungsfristen möglich

  • Längere Kündigungsfrist: Sie können mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren – diese kann bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Die Kündigungsfrist, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einhalten muss, darf aber nicht kürzer sein als jene, die Sie einhalten müssen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis kündigen.

  • Kürzere Kündigungsfrist: Rechtlich in Ordnung sind aber auch Regelungen, die für Sie als Arbeiterin oder Arbeiter günstiger sind! Diese können im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag festgelegt sein. Sie können zum Beispiel vereinbaren, dass Sie an Stelle der gesetzlichen einmonatigen Kündigungsfrist nur eine einwöchige Kündigungsfrist einhalten müssen. So können Sie schneller den Arbeitgeber wechseln. 

Kündigungstermin bei Arbeitnehmer-Kündigung

  • Zum Monatsletzten: Grundsätzlich müssen Sie „zum Monatsletzten“ kündigen, d.h. das Arbeitsverhältnis endet am letzten Tag des Monats.

  • Günstigere Vereinbarungen sind auch bzgl. der Kündigungstermine erlaubt: Sie können zum Beispiel mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie nicht nur zum Monatsletzten, sondern auch zum 15. eines Monats oder zum Ende einer Kalenderwoche kündigen können. Auch der Kollektivvertrag kann günstigere Regelungen enthalten. 

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