Vorsicht mit Web 2.0 in der Arbeitswelt
Web 2.0-Dienste wie Facebook sind längst allgegenwärtig am Arbeitsplatz. Falsch genützt können sie den Job kosten.
Entlassung wegen Schmähungen
Ein Fall aus der Praxis: Eine Arbeitnehmerin schimpft über ihre Chefs und Firma auf Facebook, die Vorgesetzten finden es heraus – und weg ist der Job. AK Arbeitsrechtsexpert:innen warnen daher: Facebook ist kein geeigneter Ort, um sich das Herz über die Arbeit auszuschütten.
Wer über die Vorgesetzten oder Kolleg:innen lästert, kann sich arg in die Nesseln setzen und schlimmstenfalls eine berechtigte Entlassung und/oder eine Klage wegen Ehrverletzung und Rufschädigung samt Schadenersatzforderung riskieren.
Zu Loyalität verpflichtet
Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Firma am Cyber-Stammtisch ausgeplaudert werden, ist dies ein Entlassungsgrund, wobei der Sachverhalt in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Arbeitnehmer:innen sind zu Loyalität und Treue verpflichtet, das gilt auch fürs Internet.
Facebook am Arbeitsplatz
Nicht die User:innen suchen eine Information – relevante Informationen „finden“ ihre Adressat:innen. Weil dieses Web-2.0-Prinzip so gut funktioniert, wird auch „Krankfeiern“ immer öfter via Facebook entdeckt.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer berichtete auf seinem Profil, dass er bei einer Veranstaltung war – allerdings im Krankenstand. Die Nachricht machte die Runde – bis zum Chef. Kurz darauf folgte die Entlassung.
Einträge kriegen leicht „Füße"
Selbst wer strenge private Sicherheitseinstellungen wählt, ist nicht davor gefeit, dass die Facebook-Einträge „Füße bekommen“: Sie könnten weitergesagt oder in andere Profile weitergeleitet werden. Auch ein Screenshot ist blitzschnell gemacht.
Facebook-Verbot im Job?
In zahlreichen Firmennetzwerken sind die Facebook-Seiten am Arbeitsplatz gesperrt, weil sie als reines Unterhaltungsmedium betrachtet werden. Viele User:innen sind jedoch mit Smartphones & Co. trotzdem stets am Ball.
Analog zur privaten Internetnutzung lässt sich sagen, dass Facebook-Aktivitäten am Arbeitsplatz jedenfalls auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Denn: Internetnutzung verletzt, wenn sie nicht grundsätzlich erlaubt ist, die Arbeitspflicht. Wer trotzdem surft oder auf Facebook postet, kann „fliegen“, in besonders gravierenden Fällen auch ohne vorheriger Verwarnung.
Kann der Chef mich zwingen, FB zu nutzen?
Immer mehr Firmen sprechen ihre Kund:innen mit eigenen Facebookseiten an. Können Vorgesetzte die Arbeitnehmer:innen dazu verpflichten, mit Namen und Foto im Facebook-Firmenprofil aufzutreten, etwa um Anfragen zu beantworten?
„Wenn dies bei der Begründung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde oder zu den Arbeitsaufgaben auch Repräsentation zählt und ein Medienauftritt schlüssig dazu gehört, kann ein Auftritt in den neuen Medien schwer abgelehnt werden", so die AK Arbeitsrechtsexpert:innen. Allerdings gibt es dazu bisher kaum Gerichtsentscheidungen. Daher kann der Ausgang zukünftiger Gerichtsverfahren nicht vorhergesagt werden.
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