Rauchverbote - Nichtraucherschutz

ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass Nicht­rauch­er­Inn­en vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeits­platz geschützt werden (§ 30 Arbeit­nehm­er­Inn­en­schutz­ge­setz).

Seit 1. Mai 2018 gilt: In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für ArbeitgeberInnen und Arbeit­nehm­er­Inn­en verboten, sofern ein/e Nicht­rauch­er­In in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Gibt es eine aus­reich­ende Zahl an Räumen, können Arbeit­geb­er­Inn­en eigene Räume zum Rauchen einrichten. 

Das Rauchverbot gilt für ...

  • herkömmliche Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Pfeifen…),
  • E-Zigaretten und
  • Wasserpfeifen,
    unabhängig davon, ob diese Produkte Nikotin enthalten.

Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten

Das Rauchen ist für ArbeitgeberInnen und Arbeit­nehm­er­Inn­en ver­bot­en

  • in Gebäuden, sofern ein/e NichtraucherIn in der Arbeits­stätte beschäftigt wird
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr
  • bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  • aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen (z. B. bei der Her­stell­ung von Lebensmitteln)
  • an öffentlichen Orten (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nicht­rauch­er­schutz­ge­setz, TNRSG)

Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden.

ArbeitgeberInnen müssen sicherstellen, dass die ge­setz­lich­en Rauchverbote eingehalten werden.

Wo Rauchen erlaubt werden kann

ArbeitgeberInnen können das Rauchen in Gebäuden erlauben

  • wenn ausschließlich RaucherInnen in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden und es dort keinen KundInnenverkehr gibt (oder ein sonstiges Rauchverbot nach TNRSG gilt)
  • auf Grund einer Ausnahmebestimmung in  Tabaktrafiken, die keine Postpartner sind
  • in RaucherInnenräumen

Zulässige RaucherInnenräume in Arbeitsstätten

Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil Nicht­rauch­er­Inn­en beschäftigt werden, können ArbeitgeberInnen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.

Diese Räume zum Rauchen dürfen nicht sein:

  • Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.)
  • Aufenthaltsräume
  • Bereitschaftsräume
  • Sanitätsräume
  • Umkleideräume

Bei der Einrichtung von RaucherInnenräumen muss ge­währ­leist­et sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauch­ver­bots­be­reiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: RaucherInnenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können ArbeitgeberInnen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.

Rechte des Betriebsrats

Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änder­ung­en einbezogen werden.

Mit einer Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und ArbeitgeberIn regeln:

  • die Einrichtung von RaucherInnenräumen (Anzahl, Lage, Gestaltung)
  • die Einrichtung von Zonen im Freien zum Rauchen (Anzahl, Lage, Gestaltung)

Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Be­triebs­ver­ein­bar­ung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und Arbeit­geber­In nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regel­ung erzwingen.

Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Rauchverbote an Orten des öffentlichen Lebens

In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nicht­rauch­er­schutz­ge­setz (TNRSG). Wie im ASchG gelten die Rauchverbote des TNRSG nicht nur für Tabakwaren, sondern auch für E-Zigaretten und Wasserpfeifen. Seit 1. November 2019 gibt es keine Ausnahmen für das Gastgewerbe mehr.

Ausdrückliches Rauchverbot gilt nach § 12 TNRSG u. a.

  • in Räumen für 
    • Unterricht und Fortbildung 
    • Verhandlungen
    • Schulsport, Schulen sowie Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden
    • die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie in der Gastronomie für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (Gastgarten)
  • in geschlossenen privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (z. B. Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffs­ver­kehr, Taxis etc.)

  • Mehrzweckhallen, Festzelten

  • Vereinsräumen, sofern: 
    • dort Kinder und Jugendliche bei Vereinstätigkeiten anwesend sind oder
    • Veranstaltungen abgehalten werden (unabhängig von Gewinnabsicht oder ob der Zutritt im Vorhinein auf bestimmten Personenkreis beschränkt ist) oder
    • bei Gesetzesumgehungen (z. B. verschleiertes Gastgewerbe)

Rauchverbot in sonstigen öffentlichen Orten nach § 13 TNRSG

Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von KundInnen, PatientInnen usw., betreten werden kann. Zu den sonstigen öffentlichen Orten zählen z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit KundInnenverkehr.

Ausnahmen für sonstige öffentliche Orte:

  • Unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rauchverbote kann im allgemein zugänglichen Bereich ein abgetrennter Nebenraum als RaucherInnenraum eingerichtet werden. Der Rauch darf nicht in den restlichen Bereich dringen und das Rauchverbot darf dadurch nicht umgangen werden.
  • Auch in Hotel- und Beherbergungsbetrieben kann grundsätzlich im allgemein zugänglichen Bereich ein abgetrennter Nebenraum zum Rauchen eingerichtet werden. Dort dürfen u. a. keine Speisen und Getränke abgegeben werden.
  • Tabaktrafiken, die nicht Postpartner sind

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