Kind drückt seine Mama fest.
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Zeit für Kinder? Zählt für die Pension!

Kindererziehungszeiten sind Zeiten, in denen Sie Ihr Kind betreuen und erziehen. Auch wenn Sie in dieser Zeit nicht oder weniger arbeiten, werden diese Zeiten für Ihre Pension berücksichtigt.

Warum sind Kindererziehungszeiten wichtig?

Kindererziehungszeiten sind Zeiten in der Pensionsversicherung.
Sie zählen – je nach Pensionsart – zu den notwendigen Versicherungszeiten, um überhaupt einen Pensionsanspruch zu haben.
Außerdem werden sie bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt.

Damit sollen Nachteile ausgeglichen werden, wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht oder nur in Teilzeit arbeiten konnten.

Wie lange werden Kindererziehungszeiten angerechnet?

  • Bis zu 48 Monate (4 Jahre) ab der Geburt pro Kind
  • Bei Zwillingen oder Mehrlingen: bis zu 60 Monate (5 Jahre) ab der Geburt

Wichtig:
Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind geboren, endet die Kindererziehungszeit für das ältere Kind.
Für das jüngere Kind beginnt die Kindererziehungszeit neu und im vollen Umfang.

Welche Kinder zählen?

Als Kinder gelten:

  • leibliche Kinder (eheliche und uneheliche)
  • Stiefkinder
  • Wahlkinder (Adoptivkinder)
  • Pflegekinder, wenn die Übernahme in die unbezahlte Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist 

Voraussetzungen für die Anrechnung

Kindererziehungszeiten werden nur dann angerechnet, wenn Sie Ihr Kind in Österreich erzogen haben und mindestens einen Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Erziehung in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz gleichgestellt.   

Wer bekommt die Kindererziehungszeiten angerechnet?

Die Kindererziehungszeiten erhält jene Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

  • Eltern können sich bei der Betreuung abwechseln.
  • Jeder Monat der Kindererziehung kann nur einer Person angerechnet werden.

Was bedeutet das für meine Pensionshöhe?

Für jeden Monat der Kindererziehungszeit wird Ihrem Pensionskonto eine Teilgutschrift gutgeschrieben.
Diese wird auf Basis einer fixen monatlichen Beitragsgrundlage berechnet.

Beitragsgrundlage 2026

  • 2.468,01 € pro Monat Kindererziehungszeit
  • Der Betrag wird jedes Jahr angepasst.

Sie werden im Pensionskonto so gestellt, als hätten Sie gearbeitet und monatlich 2.468,01 € brutto verdient.

Beispiel 2026

  • 12 Monate Kindererziehungszeit ergeben eine jährliche Teilgutschrift von 527,17 €.
  • Das entspricht einem monatlichen Bruttopensionsanspruch von 37,66 €.

Wichtig

  • Sie bekommen diese 2.468,01 € nicht ausbezahlt.
  • Der Betrag ist nur ein Rechenwert, um Ihre spätere Pension zu erhöhen.
  • Kindererziehungszeiten vor 2014 sind bereits im Startguthaben (Kontoerstgutschrift) enthalten.

Was ist, wenn ich währenddessen arbeite?

Wenn Sie während der Kindererziehungszeit arbeiten:

  • zählen Ihr Einkommen aus der Arbeit
  • und die Beitragsgrundlagen aus der Kindererziehungszeit
    für die Berechnung Ihrer Pension.

Muss ich etwas beantragen?

Ja.

Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch angerechnet.

  • Sie müssen einen Antrag auf Feststellung der Kindererziehungszeiten stellen.
  • Der Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.
  • Zusätzlich müssen Nachweise über die Kindeseigenschaft vorgelegt werden.

Der Antrag ist bis spätestens mit dem Pensionsantrag möglich.

Was ist Pensionssplitting?

Pensionssplitting ist freiwillig.

Das bedeutet:

  • Ein Elternteil arbeitet.
  • Ein Elternteil betreut das Kind.
  • Der arbeitende Elternteil gibt einen Teil seiner Pensionsgutschrift an den betreuenden Elternteil ab.

So kann die Pension fairer verteilt werden.

Unser Tipp

  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Pensionsdaten.
  • Fragen Sie bei der Pensionsversicherung, wenn etwas unklar ist.
  • Holen Sie sich Unterstützung bei einer Beratungsstelle, wenn Sie unsicher sind.
 

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