
Was bringt die Teilpension?
Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Die Teilpension gibt's ab 1. Jänner 2026. Beantragt wird sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Teilpension haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
In welchem Alter kann ich in Teilpension gehen?
In Teilpension können Sie gehen, wenn Sie Anspruch auf eine Pension erworben haben:
Pension | Antrittsalter |
---|---|
Korridorpension | ab dem 62. Lebensjahr, ab 2026 stufenweiser Anstieg auf das 63. Lebensjahr |
Langzeitversichertenpension | ab dem 62. Lebensjahr |
Schwerarbeitspension | ab dem 60. Lebensjahr |
Alterspension | für Frauen derzeit ab dem 61. Lebensjahr, für Männer ab dem 65. Lebensjahr |
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Es liegt bereits ein voller Pensionsanspruch vor
- Die Arbeitszeit wird um mindestens 25 Prozent reduziert – dies muss mit dem/der Chef:in vereinbart werden
Vorgesehen sind drei Varianten der Arbeitszeitverkürzung
- Variante 1: Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 40 Prozent:
Teilpension in der Höhe von 25 Prozent der Gesamtgutschrift des Pensionskontos - Variante 2: Reduktion der Arbeitszeit um 41 bis 60 Prozent:
Teilpension in der Höhe von 50 Prozent der Gesamtgutschrift des Pensionskontos - Variante 3: Reduktion der Arbeitszeit um 61 bis 75 Prozent
Teilpension in der Höhe von 75 Prozent der Gesamtgutschrift des Pensionskontos
Beispiel
Muss die Teilpension beantragt werden?
Ja, um Teilpension zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt werden.
Kann ich in Teilpension gehen, wenn ich im Jahr davor arbeitslos war?
Ja, auch wenn Sie im Jahr vor der Antragsstellung arbeitslos waren, können Sie in Teilpension gehen. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von der Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Gibt es Ab- bzw. Zuschläge bei der Teilpension?
Ja, auch bei der Teilpension gelten Abschläge und Zuschläge: Wer die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen. Wer sie erst nach dem Regelpensionsalter bezieht, bekommt einen Zuschlag. Die Abschläge bzw. Zuschläge entsprechen jenen, die auch bei der jeweiligen Form der Alterspension vorgesehen sind.
Muss ich die Teilpension für „immer“ beziehen?
Nein, die Teilpension muss nicht dauerhaft bezogen werden. Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für jenen Teil „geschlossen“, der der Arbeitszeitreduktion entspricht. Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet. Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und läuft weiter – zum Beispiel für eine spätere Vollpension.
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