Dazuverdienen
Wenn Sie sich in der Pension etwas dazu verdienen wollen, müssen Sie sich je nach Art der Pension an bestimmte Zuverdienstgrenzen halten.
Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Die Teilpension gibt's ab 1. Jänner 2026. Beantragt wird sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Teilpension haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
In Teilpension können Sie gehen, wenn Sie Anspruch auf eine, in der Tabelle angeführte, Pension erworben haben und Ihre Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent reduzieren (muss mit dem/der Chef:in vereinbart sein).
Pension | Antrittsalter |
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Korridorpension | ab dem 62. Lebensjahr, ab 2026 stufenweiser Anstieg auf das 63. Lebensjahr |
Langzeitversichertenpension | ab dem 62. Lebensjahr |
Schwerarbeitspension | ab dem 60. Lebensjahr |
Alterspension | für Frauen derzeit ab dem 61. Lebensjahr, für Männer ab dem 65. Lebensjahr |
Es gibt drei Modelle die Arbeitszeit zu verkürzen:
In Teilpension bleiben Sie offiziell beschäftigt, zahlen weiter in die Pensionsversicherung ein – und erhöhen so Ihre künftige Pension. Achtung: Sie erhöhen Ihre Pension nur für den Teil, für den Sie weiterarbeiten.
Ja, um Teilpension zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt werden.
Ja, auch wenn Sie im Jahr vor der Antragsstellung arbeitslos waren, können Sie in Teilpension gehen. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von der Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Ja, auch bei der Teilpension gelten Abschläge und Zuschläge: Wer die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen. Wer sie erst nach dem Regelpensionsalter bezieht, bekommt einen Zuschlag. Die Abschläge bzw. Zuschläge entsprechen jenen, die auch bei der jeweiligen Form der Alterspension vorgesehen sind.
Nein, die Teilpension muss nicht dauerhaft bezogen werden. Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für jenen Teil „geschlossen“, der der Arbeitszeitreduktion entspricht. Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet. Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und läuft weiter – zum Beispiel für eine spätere Vollpension.
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