Freier Dienstvertrag
Man hat Ihnen angeboten, als freie:r Dienstnehmer:in zu arbeiten. Dabei entstehen oft Unsicherheiten. Hier die Antworten zu häufig gestellten Fragen:
Merkmale des freien Dienstvertrages:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
- freie Dienstnehmer:innen können sich in der Regel vertreten lassen
- sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis
- Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).
- Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für freie Dienstnehmer:innen nicht. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung wurde bisher leider nicht erfüllt.
- Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.
- Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.
Unterschied zum Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).
Sozialversicherungsbeiträge & Steuern
Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihr:e Dienstgeber:in für Sie ab. Da Sie steuerlich gesehen als Unternehmerin bzw. Unternehmer gelten, müssen Sie die Einkommensteuer, unter Umständen auch Umsatzsteuer, selbst ans Finanzamt abführen.
Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung (einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Insolvenzentgeltsicherung
Das gilt bei der Abfertigung
Dienstgeber:innen sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.
Absicherung bei Insolvenz
Freie Dienstnehmer:innen sind in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden und erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn Ihr:e Dienstgeber:in pleitegeht.
Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden - die Daten werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds an das Finanzamt übermittelt.
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