5.1.2021

Chef wollte Arbeitnehmer Kündigungsabgabe zahlen lassen

„Manche Arbeitgeber haben überhaupt keinen Genierer!“, ärgern sich die AK ExpertInnen. Bis 2019 war bei einer Arbeitgeberkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung eine Auflösungsabgabe von 128 Euro fällig. Nicht wenige Arbeitgeber haben versucht, diese Abgabe von den Arbeitnehmern zahlen zu lassen. 

Der Oberste Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass das ungesetzlich war. Holen Sie sich Ihr Geld von Ihrer ehemaligen Firma zurück!

Die Auflösungsabgabe hatte den Zweck, das „Parken“ von Arbeitnehmern in der Arbeitslosigkeit auf Kosten der Allgemeinheit zu verteuern und dem Arbeitsmarktbudget Mittel zuzuführen. 

OGH: Überwälzen auf die Arbeitnehmer ist unzulässig

Die AK vertrat einen Mietwagenfahrer, dem die Abgabe von 128 Euro nach einer einvernehmlichen Auflösung von der Endabrechnung abgezogen wurde. Der Oberste Gerichtshof entschied in dem Fall nun: Ein Überwälzen auf die Arbeitnehmer steht mit dem Regelungszweck des entsprechenden Gesetzes im Widerspruch und ist daher unzulässig. 

Alle Arbeitnehmer, denen 2018 oder 2019 eine Auflösungsabgabe vom Lohn abgezogen wurden,  können diese jetzt laut Urteil von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zurückfordern.

So kommen Sie zu Ihrem Geld

  • Prüfen Sie selbst auf Ihren Lohnabrechnungen, ob Ihnen bei einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018 oder 2019 eine „Auflösungsabgabe“ abgezogen wurde.

  • Sollte Ihnen eine Auflösungsabgabe abgezogen worden sein, fordern Sie bei Ihrem früheren Arbeitgeber mit unserem Musterschreiben eine Nachzahlung ein. Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber dafür eine Frist von ca. 14 Tagen.

  • Sollte Ihr Musterschreiben keinen Erfolg bringen, stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Arbeiterkammer Wien gerne zur Unterstützung zur Verfügung: Bitte senden Sie uns die Endabrechnung, auf der ein Abzug ersichtlich ist, und die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung (falls vorhanden) an aufloesungsabgabe@akwien.at.

  • Wir prüfen anhand Ihrer Unterlagen, ob einer gerichtlichen Geltendmachung ein rechtliches Hindernis (z.B. Verfallsfristen) im Wege steht und geben Ihnen eine Rückmeldung.

    Bitte beachten Sie, dass aufgrund gesetzlicher Verjährungsvorschriften eine Geltendmachung nur für die Jahre 2018 und 2019 in Frage kommt.  

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