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Schutzklausel für Pensionen mit Stichtag 2024

Treten Sie 2024 die Pension an? Aufgrund der hohen Inflation wurde eine Schutzklausel beschlossen, um Neupensionist:innen vor Pensionsverlusten zu schützen. Dabei werden Pensionen mit Stichtag 2024 um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. 

Hintergrund: Warum die Schutzklausel nötig wurde

Das österreichische Pensionskonto ist eigentlich wertgesichert – die Aufwertung kommt jedoch immer etwas verspätet. Das macht heuer einen riesigen Unterschied: Bisher waren die hohen Lohn- und Gehaltsabschlüsse 2022/2023 darin nämlich noch nicht berücksichtigt. Für betroffene Pensionist:innen hätte das gerade in Zeiten hoher Inflation einen schmerzlichen Verlust bedeutet. AK und ÖGB haben sich deshalb erfolgreich für eine Schutzklausel eingesetzt, die viele Neu-Pensionist:innen 2024 vor diesem Pensionsverlust schützt.

AK Forderung

Die AK setzt sich weiter dafür ein, dass auch alle Korridorpensionist:innen umfasst sind und eine Schutzklausel auch für das Jahr 2025 beschlossen wird!

Höhe

Zunächst wird die Pension errechnet. Dazu kommt ein zusätzlicher Betrag von 6,2%  der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2022. Dieser Jahresbetrag wird dann durch 14 geteilt, sodass ein Monatsbetrag entsteht. Dieser kann durch allfällige Zu- oder Abschläge erhöht oder vermindert werden.

Wen betrifft die Regelung?

Umfasst sind folgende Pensionen mit Stichtag 2024:

  • Alterspension
  • Langzeitversicherungspension
  • Schwerarbeitspension
  • Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
  • Unter bestimmten Voraussetzungen: Korridorpension 

Sonderregelung Korridorpension

Wenn Sie 2024 die Korridorpension antreten, sind Sie nur in zwei Fällen von der Schutzklausel erfasst:

  • Wer bis 31.12.2023 die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erfüllt, also das Alter und die notwendigen Versicherungsmonate erreicht hat, erhält jedenfalls den Erhöhungsbetrag.
     
  • Wer die Voraussetzungen zum Antritt der Korridorpension erst im Jahr 2024 erfüllt und dessen Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, erhält auch den Erhöhungsbetrag. 

Achtung

Damit Sie den Erhöhungsbetrag erhalten, ist eine Arbeitslosigkeit (inkl. Beantragung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) von zumindest einem Tag vor dem Stichtag der Korridorpension notwendig. Wenn Sie direkt aus dem Dienstverhältnis in die Korridorpension übertreten, sind Sie nicht von der Schutzklausel erfasst!

Ob der Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, ist abhängig davon, wie das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde. In folgenden Fällen besteht noch ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Diese Personen erhalten den Erhöhungsbetrag daher nicht:

Das sind insbesondere:

  • jene, die vom Arbeitgeber gekündigt wurden,
  • bei berechtigtem vorzeitigem Austritt
  • bei ungerechtfertigter/unverschuldeter Entlassung,
  • bei Lösung während der Probezeit
  • deren befristetes Dienstverhältnis aufgrund des Fristablaufs abläuft,
  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es darauf an, ob diese „unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten“. 

Tipp

Wenn Sie im Jahr 2024 die Korridorpension antreten möchten, informieren Sie sich aufgrund der komplexen Regelung bitte rechtzeitig. Wenn Sie bereits arbeitslos sind, informieren Sie sich beim AMS, ob Sie trotz Anspruchs auf Korridorpension Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiter beziehen können.

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