Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit

Seit 1979 gibt es in Österreich das Gleichbehandlungsgesetz. Seither ist die Dis­kriminierung bei der Entlohnung zwischen Frauen und Männern verboten.

Demnach darf eine Arbeitnehmerin (ohne sachliche Rechtfertigung) für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit kein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer er­halten – und umgekehrt. Entgelt ist, was ArbeitnehmerInnen für ihre Arbeits­leist­ung erhalten. Dazu zählen neben Gehalt oder Lohn auch Über­stund­en­ent­gelte sowie alle Zulagen, Prämien oder Leistungen für Angehörige im Krank­heits- oder Todesfall usw.

Sachliche Rechtfertigung?

Im Einzelfall ist oft strittig, was als sachliche Rechtfertigung einer unter­schiedlichen Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern gelten darf. Ihr Betriebsrat, Ihre Arbeiterkammer und Ihre Gewerkschaft sowie die Gleichbehandlungsanwaltschaft beraten und unterstützen Sie in dieser Frage.

„Verhandlungsgeschick“ als sach­liche Recht­fertig­ung?

Immer wieder wird der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern so er­klärt: Frauen hätten weniger Verhandlungsgeschick bei persönlichen Lohn­ver­handl­ung­en, deshalb würden sie auch weniger verdienen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) aber klar entschieden: Wie viel jemand bezahlt be­kommt, darf nicht vom Verhandlungsgeschick der Arbeitnehmerinnen ab­häng­en. Es ist Aufgabe der Unternehmen, für gleichen Lohn bei gleicher Arbeit zu sorgen.

Beispiele für Entgeltdiskriminierung

  • Eine Frau erhält einen geringeren Stundenlohn als ein Mann für die gleiche Tätigkeit an einer bestimmten Maschine.
  • Eine Position, die von einem Mann besetzt war, wird nachbesetzt. Die Frau erhält ein geringeres Entgelt, obwohl sie gleich qualifiziert ist und genauso lange im Betrieb arbeitet wie der vorher beschäftigte Mann.
  • Der Mechaniker erhält eine Schmutzzulage, die Mechanikerin erhält keine Schmutzzulage.

Selbstverständlich gilt das auch für den Fall, dass der Mann schlechter ent­lohnt wird als die Frau.

Lesetipp

Der Fall des Monats auf der Website der Gleich­be­handl­ungs­an­walt­schaft illustriert, wie viel Ungleichheit es immer noch in der Arbeits­welt gibt.

Ansprüche bei Diskriminierung

Das Gleichbehandlungsgesetz normiert Ansprüche bzw. Sanktionen bei Ver­letz­ung des Gleichbehandlungsgebotes: So hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit­nehmer im Falle einer Entgeltdiskriminierung Anspruch auf gleiche Ent­lohn­ung bzw. auf Bezahlung der Differenz (maximal 3 Jahre zurück). Zusätzlich be­steht Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Be­ein­trächtig­ung.

Fristen beachten!

Frist zur Geltendmachung des Schadenersatzes bzw. der Ent­gelt­differ­enz beim Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Gleich­be­handl­ungs­kommission: 3 Jahre

Wie setze ich mein Recht auf Gleichbehandlung durch?

Im Falle einer Diskriminierung bei der Entlohnung können Sie wahlweise beim Arbeits- und Sozialgericht klagen oder einen Antrag an die Gleich­be­handl­ungs­kommission stellen. Sie können zuerst die Kommission, dann das Gericht oder Ge­richt und Kommission gleichzeitig befassen. Für Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht können Sie einen Antrag auf Rechtsschutz bei der Arbeit­er­kammer oder der Gewerkschaft stellen.

Tipp

Wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft be­vor Sie rechtliche Schritte einleiten. Wir beraten und unterstützen Sie!

Wie weise ich die Diskriminierung nach?

In jedem Fall müssen Sie die jeweilige Diskriminierung glaubhaft machen. Sie müssen daher u.a. Tatsachen anführen, die auf eine Diskriminierung hin­weis­en und die zeigen, dass die Ungleichbehandlung wahrscheinlich auf Grund des Geschlechtes erfolgt ist.

Institutionen der Gleichbehandlung - Wo kann ich mich hinwenden?

Wenn Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen, können Sie sich an Ihre Arbeiterkammer und Gewerkschaft wenden. Zusätzlich gibt es spezielle In­stitutionen der Gleichbehandlung: die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Gleichbehandlungskommission.

  • Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. Sie berät und unterstützt Personen, die sich diskriminiert fühlen. In Ausübung dieser Tätigkeit ist sie selbstständig und unabhängig.

  • Die Gleichbehandlungskommission befasst sich mit allen Fragen der Diskriminierung. Sie kann Einzelfälle prüfen und Gutachten erstellen. Die Entscheidungen (Prüfungsergebnisse) der Gleichbehandlungskommission sind Empfehlungen. Das Verfahren ist kostenlos.

  • Gleichbehandlungskommission und Gericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

Die Prüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission werden in an­o­nymisierter Form auf dieser Website veröffentlicht.

Schadenersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz sind allerdings ausschließlich beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen. Arbeit­er­kammer und Gewerkschaften können je nach Sachlage bei diesen Verfahren auch unterstützen.

Tipp

Muster­anträge an die Gleich­behandlungs­kommission finden Sie hier.

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