
Wie funktioniert die Teilpension?
Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Die Teilpension gibt's ab 1. Jänner 2026. Beantragt wird sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Teilpension haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Wann kann ich in Teilpension gehen?
In Teilpension können Sie gehen, wenn Sie Anspruch auf eine, in der Tabelle angeführte, Pension erworben haben und Ihre Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent reduzieren (muss mit dem/der Chef:in vereinbart sein).
Pension | Antrittsalter |
---|---|
Korridorpension | ab dem 62. Lebensjahr, ab 2026 stufenweiser Anstieg auf das 63. Lebensjahr |
Langzeitversichertenpension | ab dem 62. Lebensjahr |
Schwerarbeitspension | ab dem 60. Lebensjahr |
Alterspension | für Frauen derzeit ab dem 61. Lebensjahr, für Männer ab dem 65. Lebensjahr |
Welche Varianten gibt's bei der Teilpension?
Es gibt drei Modelle die Arbeitszeit zu verkürzen:
- Modell 1: 25% Teilpension: Man reduziert seine Arbeitszeit um 25 Prozent und erhält 25 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- Modell 2: 50% Teilpension: Man reduziert seine Arbeitszeit um 50 Prozent und erhält 50 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
- Modell 3: 75% Teilpension: Man reduziert seine Arbeitszeit um 75 Prozent und erhält 75 Prozent der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
Beispiel
Muss die Teilpension beantragt werden?
Ja, um Teilpension zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gestellt werden.
Kann ich in Teilpension gehen, wenn ich im Jahr davor arbeitslos war?
Ja, auch wenn Sie im Jahr vor der Antragsstellung arbeitslos waren, können Sie in Teilpension gehen. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von der Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Gibt es Ab- bzw. Zuschläge bei der Teilpension?
Ja, auch bei der Teilpension gelten Abschläge und Zuschläge: Wer die Teilpension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, muss mit einer Kürzung rechnen. Wer sie erst nach dem Regelpensionsalter bezieht, bekommt einen Zuschlag. Die Abschläge bzw. Zuschläge entsprechen jenen, die auch bei der jeweiligen Form der Alterspension vorgesehen sind.
Muss ich die Teilpension für „immer“ beziehen?
Nein, die Teilpension muss nicht dauerhaft bezogen werden. Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für jenen Teil „geschlossen“, der der Arbeitszeitreduktion entspricht. Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet. Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und läuft weiter – zum Beispiel für eine spätere Vollpension.
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