Rechte nach dem Ver­brauch­er­kre­dit­ge­setz

Zinsen: 1,5 Prozent? 1 Prozent? Oder gar nur 0 Prozent? Mit solchen Zahl­enspielen werben manche Kreditgeber oder Händler.

Doch was auf den ersten Blick wie ein günstiges Angebot wirkt, kann sich auf Dauer als teurer „Spaß“ herausstellen. Das seit Juni 2010 geltende Ver­brauch­er­kre­ditgesetz soll solchen irreführenden Lockangeboten einen Riegel vor­schieben.

Klartext beim Zinssatz

Ein „Trick“ besteht darin, nicht den so genannten Effektivzins auszuweisen, sondern den Nominalzins. Letzterer enthält aber nicht die Gesamtkosten des Kredits. Das Gesetz schreibt vor, dass bei jeglicher Zahlenwerbung auch der Effektivzins klar und prägnant angegeben werden muss. Außerdem müssen mehr Kosten als früher in den Effektivzins eingerechnet werden. Sie als Kre­dit­nehmerIn können dann leichter erkennen, was der Kredit wirklich kostet.

Irreführende Angebote

Bei niedrigen Fixzinsen, die nur am Anfang gelten, muss auch auf den später geltenden – meist höheren – variablen Zinssatz verwiesen werden. Bisher haben findige Kreditgeber diese Information all zu oft unter den Tisch fallen lassen. Um grundsätzlich zu verhindern, dass KundInnen durch Zahl­en­werb­ung in die Irre geführt werden, müssen Zinssätze und sonstige wichtige An­gab­en anhand eines Beispiels erklärt werden.

Rücktrittsrecht vom Kreditvertrag

Sie können innerhalb von 14 Tagen von einem bereits abgeschlossenen Kre­dit­ver­trag zurücktreten – und zwar ohne Angabe von Gründen. Die Rücktrittsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kreditvertrag alle gesetzlichen Mindest-Informationen enthält. An Kosten dürfen nur jene Zahlungen in Rechnung ge­stellt werden, die der Kreditgeber an öffentliche Stellen entrichtet hat und dort nicht mehr zurückverlangen kann. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn noch kein Geld überwiesen wurde.

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