AK Erfolg gegen die Steiermärkische Sparkasse
Die AK hat die Steiermärkische Bank und Sparkasse im Zusammenhang mit Klauseln in den AGB bzw Vertragsformblättern von Wertpapieraufträgen und Kundenprofilen geklagt.
Der OGH betätigte die Rechtswidrigkeit der 11 eingeklagten Klauseln. Es handelt sich dabei um typische Bestätigungsklauseln wie sie in Wertpapierkaufaufträgen und in Kundenprofilen vieler Banken enthalten sind. Der OGH beurteilte die Klauseln als intransparent bzw. als unzulässige Tatsachenbestätigungen, da sie die Beweislast zum Nachteil der Anleger verschieben. Hier geht's zum OGH Urteil vom 30.8.2017, 1 Ob 113/17z.
Sowohl die Erste Bank als auch die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich haben 10 der folgenden Klauseln ebenfalls verwendet und nach Abmahnung durch die Bundesarbeitskammer eine mit Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben. Das heißt, dass beide Banken sich verpflichtet haben, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und sich bei bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen nicht darauf zu berufen.
Bei 7 Klauseln handelt es sich um intransparente Tatsachenbestätigungen
- Klausel 1 - Ich bestätige, dass ich über alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen betreffend das oben angeführte Geschäft im Rahmen meiner Kundenangaben verständlich informiert wurde.[...]
- Klausel 4 - Ich/Wir wurde(n) vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages [...] informiert [...].
- Klausel 5 - Ich/Wir wurde(n) vorab [...] über den konkreten Ausführungsplatz informiert [...].
- Klausel 6 - [...] Es wurden mir/uns sämtliche Produktunterlagen angeboten.
- Klausel 9 - Mit ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden.
- Klausel 10 - Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Risiken der Veranlagung aufgeklärt und über Ihre Einstufung als Kunde informiert wurden.
- Klausel 11 - Ich bestätige hiermit, dass ich über die Risiken der angeführten Produkte aufgeklärt wurde und diese verstanden habe.
Nach der Rechtsprechung müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in AGB nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Unzulässig sind Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. Wenn die genannten Klauseln auf „alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen“, „etwaige anfallende Kosten und Vorteile“, „sämtliche Produktunterlagen“ und auf die Aufklärung „über die Chancen und Risiken“ abstellen, so sind sie aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe unklar i.S.d. § 6 Abs 3 KSchG. Wenn Informationen über den „konkreten Ausführungsplatz“ bestätigt werden, so ist dies unverständlich i.S. dieser Bestimmung.
Der OGH hat bestätigt, dass völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB ebenso dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG entsprechen müssen. Solche Tatsachenbestätigungen sind für den Verbraucher insofern nachteilig als beim typischen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt wird, durch die (Blanko-)Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben. Zudem kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass in den Klauseln dem Anleger überhaupt nicht eindeutig dargelegt wird, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt worden, Unterlagen angeboten worden und er über Risiken der Finanzprodukte aufgeklärt worden sein soll(en). Inhalt und Tragweite der Klauseln sind damit für den Verbraucher nicht durchschaubar.
Bei 3 Klauseln liegt eine unzulässige Beweislastverschiebung vor
- Klausel 2 - Ich bestätige, dass diese Transaktion über meinen ausdrücklichen Wunsch durchgeführt wird.
- Klausel 8 - Das gegenständliche Geschäft erfolgt auf meinen ausdrücklichen Wunsch und nicht auf Empfehlung des Beraters. Eine Eignungsprüfung gemäß § 44 WAG wurde daher nicht durchgeführt. Auch im Fall eines negativen Ergebnisses bei der Angemessenheitsprüfung gem. § 45 WAG bestehe ich dennoch auf der Buchführung des gegenständlichen Auftrages.
Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Bank die Aufklärungspflichten verletzt hat. Dabei ist es aber ausreichend, dass der geschädigte Anleger nachweist, dass die Voraussetzungen der Verpflichtung der Bank zur Angemessenheitsprüfung nach § 45 WAG 2007 vorlagen, woraufhin die Umstände, welche nach § 46 WAG 2007 eine Ausnahme von dieser Verpflichtung begründen können, von der Bank als Wertpapierdienstleister zu beweisen wären. Ausnahmen sind regelmäßig von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. Wenn sich die Bank auf das Vorliegen eines beratungsfreien Geschäfts nach § 46 WAG 2007 beruft, muss sie den Umstand beweisen, dass sie ihre Leistungen „auf Veranlassung des Kunden“ erbracht hat. Die Klauseln 2 und 8 ändern somit die nach dem Gesetz bestehende Beweislastverteilung zu Lasten des Anlegers. Beide Klauseln verstoßen daher gegen § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG. Nach dieser Bestimmung sind Klauseln unzulässig sind, die dem Verbraucher eine Beweislast auferlegen, die ihm von Gesetzes wegen nicht trifft. - Klausel 7- Vorbehaltlich einer von mir/uns ausdrücklich erteilten Weisung akzeptiere(n) ich/wir die mir/uns übermittelten Durchführungsgrundsätze des Kreditinstitutes.
Dem Anleger wird mit der Klausel die Beweislast dafür aufgelegt, dass ihm die Durchführungsgrundsätze übermittelt wurden, sodass er für den Fall, dass er diese tatsächlich nicht erhalten hat, dies beweisen müsste. Die Klausel legt ihm daher eine von Gesetzes wegen nicht vorgesehene Beweislast auf und verstößt daher gegen § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG.
Bei folgender Klausel liegt ein intransparenter Verweis auf Börsenusancen vor
- Klausel 3 - Für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen gelten insbesondere die in- und ausländischen Börsenusancen.
Die Bedeutung des Verweises auf die Börsenusancen ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich. Auch bleibt unklar, inwieweit diese Börsenusancen die im Wertpapierauftrag getroffenen Vereinbarungen abändern, sowie welche Börsenusancen gemeint sind und wie der Kunde den Inhalt dieser Usancen in Erfahrung bringen kann. Die Klausel ist daher intransparent nach § 6 Abs. 3 KSchG.
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