Streik - das sind Ihre Rechte als Kon­sum­entIn

Tipp

Wird der Flug wegen Streiks annulliert, haben Sie Anspruch auf ander­wärtige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wahl­weise können Sie auch die Rückerstattung des Flugpreises verlangen. Zusätzlich besteht Anspruch auf angemessene Verpflegung, Hotel­unter­bringung und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung müssen dann nicht geleistet werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Streik kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluglinie muss aber immer auch nachweisen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Ver­meidung der Annullierung im Vorfeld getroffen hat. War es trotzdem nicht möglich, die Annullierung zu verhindern, hat die Fluglinie jedoch wenigstens den Schaden für die Fluggäste möglichst gering zu halten. Sie muss in diesem Fall betroffene Fluggäste informieren, Flüge auch rechtzeitig absagen, Alter­nativen anbieten bzw. über diese informieren und umbuchen. 

Auch bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können Sie vom Flug Ab­stand nehmen und die Rückzahlung des Reisepreises verlangen.

Achtung

Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem geplanten Flug bei Ihrer Fluglinie über allfällige Flugänderungen bzw. Flugausfälle.

Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise (Flug und Hotel im Paket gebucht) wenden Sie sich bei Flugverschiebung oder Flugverspätung an den Reiseveranstalter. Kann dieser keinen Flugersatz organisieren und fällt die Reise aus, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Wenn es im Rahmen einer Pauschalreise zu einer Flugverspätung von  ge­wisser Dauer kommt (als Anhaltspunkt kann hier eine mehr als 4-stündige Ver­spät­ung gesehen werden), haben Sie Anspruch auf entsprechende Preis­min­der­ung.

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