Mann steht mit Koffer am Flughafen beim CheckIn
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FAQs für Individualreisende

Individualreisende (das heißt, es wurde nur ein Hotel oder ein Flug einzeln gebucht) haben unter eingeschränkten Voraussetzungen das Recht auf kostenfreie Stornierung:

Kann ich die bereits gebuchte Unterkunft kostenlos stornieren?

Sollten Sie nur eine Hotelbuchung ohne weitere damit in Verbindung stehenden Reiseleistungen vorgenommen haben, ist ein kostenloser Rücktritt nur sehr eingeschränkt möglich, z. B. wenn das Hotel im Sperrgebiet liegt und daher nicht erreichbar ist. Die Stornomöglichkeit ist immer im Einzelfall zu prüfen und in der Regel nach der Rechtslage und Judikatur des Landes zu beurteilen, in dem das Hotel seinen Sitz hat.

Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar und bietet seine Leistungen vereinbarungsgemäß an, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie vermutlich auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.

Es empfiehlt sich daher, rasch mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen. Viele Unterkünfte ermöglichen in der derzeitigen Situation eine kostenfreie Stornierung bis kurz vor der geplanten Abreise. Einen rechtlichen Anspruch auf einen kostenlosen Rücktritt haben Sie jedoch in der Regel nicht.

Kann ich bei einer reinen Flugbuchung vom Vertrag kostenlos zurücktreten? 

Auch bei einer reinen Flugbuchung kann unter Umständen ein kostenloses Rücktrittsrecht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besagt, dass grundsätzlich auch bei Vorliegen von unzumutbaren Risiken in Fällen „höherer Gewalt“ ein Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag gerechtfertigt sein kann.

Wo aber letztlich für einen Fluggast hinsichtlich einer bestimmten Flugdestination zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigenden Risiken und unzumutbaren Risiken, die zum Rücktritt berechtigen, liegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die nur auf Grund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.

Wird der Flug seitens der Fluglinie vereinbarungsgemäß angeboten und durchgeführt, wird eine Reisewarnung alleine in der Regel nicht zum Rücktritt berechtigen. Ein Rücktritt könnte aber etwa bei Einreiseverboten oder verpflichtenden Quarantäne-Maßnahmen bestehen. Eine gesicherte Rechtsprechung dazu existiert allerdings dazu noch nicht.

Die Rechtslage und Judikatur ist zudem in der Regel nach dem Land zu beurteilen, in dem die Airline ihren Sitz hat. Bei Flugunternehmen mit Sitz im Ausland können sich daher weitere Unterschiede ergeben. Es empfiehlt sich jedenfalls, rasch mit der betreffenden Airline in Kontakt zu treten. Einige Airlines bieten eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit oder anderweitige Kulanzlösungen an. Jedenfalls haben Sie bei Nichtantritt eines Flugs Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren, die Sie daher bei der Fluglinie einfordern sollten.

Die Fluglinie annulliert meinen Flug und will mir statt der Rückzahlung einen Gutschein oder eine Umbuchung anbieten. Muss ich mich damit zufriedengeben? 

Viele Fluglinien bieten derzeit Ihren Kunden bei annullierten Flügen nur Umbuchungen oder Reisegutscheine an. Fluglinien müssen bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis erstatten (Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung).

Bei der Streichung von Flügen wegen der Coronavirus-Pandemie ist die Ausstellung eines Gutscheins oder eine Umbuchung anstelle einer Rückerstattung nur dann zulässig, wenn Sie dieser Lösung zustimmen. 

Wenn Sie also einen Gutschein oder eine Umbuchung ablehnen, muss Ihnen das Unternehmen den Ticketpreis erstatten. 

Tipp

Informationen zu Reisewarnungen und den aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Webseite des Außenministeriums unter https://www.bmeia.gv.at

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