Reisestornos – Blick ins Kleingedruckte lohnt sich

Achtung, im Kleingedruckten von Reiseversicherungen lauern oft Fallen.  Jeder zweite Konsument schlägt sich mit Fragen rund um die Stornierung der Reise herum. Dabei geht es meist um die Stornogründe – die Versicherung will nicht zahlen.

Kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Reise­buch­ung­en

„Der Abschluss einer Reise-Stornoversicherung macht vor allem bei lang im Vor­aus gebuchten und teureren Reisen Sinn“, betonen die AK Kon­sum­ent­en­schütz­er­Innen. Ein häufiger Grund für Reisestornos: die plötzliche schwere Er­krank­ung eines Reisenden oder eines Familienangehörigen. Genau diesen Fall kann die Reisestornoversicherung abfangen. Da es bei Reisebuchungen kein ge­setzliches Rücktrittsrecht gibt, fallen in der Regel Stornokosten an, die vom Reise­veranstalter verrechnet werden. Diese sind meist zeitlich gestaffelt – je näher der Abreisezeitpunkt rückt, desto höher werden sie. Sie variieren von Reise­ver­an­stalter zu Reiseveranstalter.

Aufreger Nummer eins: Unstimmigkeiten über Stornogründe

Eine AK Auswertung zeigt aber auch, dass es beim an sich überlegenswerten Reiseversicherungs-Stornoschutz zu Problemen kommen kann: Jede zweite An­frage zu Reiseversicherungen in der AK KonsumentInnenberatung dreht sich um die Reise-Stornoversicherung. „Aufreger Nummer eins in der AK Be­rat­ung sind Unstimmigkeiten über Stornogründe“. „Verschiebt sich etwa ein geplanter Operationstermin, so dass die Reise nicht angetreten werden kann, ist das nicht immer von einer Stornoversicherung gedeckt. Auch chronische Leiden sind oft ausgeschlossen.“ 

"Es ist not­wendig, die Stornobedingungen genau zu lesen."

Ein Tipp der AK konsumentenberaterInnen


Tipps für Reisende

  • Schon versichert? Prüfen Sie, ob Sie bereits über eine Klub- oder Ver­eins­mit­glied­schaft oder einen Kreditkartenvertrag versichert sind. Achten Sie bei einer Versicherung via Kreditkarte auf Bedingungen wie regelmäßige Ver­wend­ung der Kreditkarte.  
  • Blick ins Kleingedruckte: Ein Blick ins Kleingedruckte ist sinnvoll. Denn es gibt bei den meisten Versicherern übliche bzw. normale Stornogründe und darüber hinaus erweiterte Stornogründe, die viele persönlich belegbare Ver­hinderungsmotive abdecken (wie z.B. die Erkrankung eines Haustieres, Ab­sage einer Hochzeit, Diebstahl von reiserelevanten Dokumenten). Erweiterte Stornogründe sind zumeist in Zusatz-Paketen (wie „Premium“ oder „Storno komplett“) enthalten. Übliche, von den meisten Versicherern festgelegte Stornogründe sind die unerwartet schwere Erkrankung, unfallbedingte Kör­per­verletzung oder Tod der versicherten Person oder von Familien­an­ge­hörig­en bzw. einer persönlich nahestehenden Person; Schwangerschaft; Sach­schaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz durch Elementarereignis (Hochwasser, Sturm etc.), Verlust des Arbeits­platz­es; Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst; Einreichung der Schei­dungs­klage/Auflösungsklage; Auflösung der Lebensgemeinschaft; Nicht­be­stehen der Reifeprüfung (Matura). Bei manchen Versicherern ist auch der Bruch oder die Lockerung von implantierten Gelenken mitversichert. 
    Generell: die Stornogründe unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung. Es gibt viele Feinheiten, die es zu beachten gilt. Zum Beispiel heißt es in den Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass der „un­ver­schuldete“ Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung als Stornogrund gilt; eine andere Versicherung nennt in diesem Zusammenhang die „un­er­wartete“ Kündigung durch den Arbeitgeber und führt aus: „Kein Ver­sich­er­ungs­schutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie bei Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen.“ Faktum ist, dass „unerwartet“ und „unverschuldet“ unterschiedliche Qualität haben. 
  • Achtung, Fristen für Vertragsabschluss: Achten Sie darauf, ob Ihr Storno-Tarif eine Karenz- oder Wartefrist beinhaltet. Es ist möglich, dass die Frist verstreichen muss, ehe der Vertrag seine vollständige Gültigkeit erlangt. Check­en Sie auch die Laufzeit des Vertrages und etwaige Kün­dig­ungs­klau­seln. 
  • Chronische Krankheiten: Ein erfahrungsgemäß wichtiger Punkt ist, ob be­reits bestehende chronische Krankheiten bzw. bestehende Leiden mit­ver­sich­ert sind – es gilt insbesondere zu prüfen, ob das Akutwerden solcher Beschwerden seitens der Versicherung gedeckt ist.
  • Reiseabbruchversicherung: Es ist zu prüfen, ob im Tarif eine Reise­ab­bruch­ver­sich­er­ung (Ersatz der nicht genutzten Reiseleistungen) enthalten ist – und was die Leistungen bei Reiseabbruch inkludieren.
  • Auf Nebenpflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss (z.B. korrekte Angaben zum Gesundheitszustand) und im Schadensfall achten, wie z.B. rasche Meldung des Reisestorno- oder Reiseabbruchgrundes an Versicherer, Unterlagen, die im Schadensfall nötig sind etc. 
  • Auf Ausschlüsse einen Blick werfen. Generell ausgeschlossen von der Deckung ist Arglist und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, aber auch die Vorhersehbarkeit bzw. das Vorliegen des Reisestornogrundes bei Versicherungsvertragsabschluss. Bestehende Krankheiten oder kör­per­liche Leiden können zwar in der Deckung enthalten sein, aber auch hier gibt es Feinheiten, die zum Leistungsausschluss führen können. Beispiel aus Be­ding­ungen eines Versicherers: Es gibt keine Deckung für bestehende Er­krank­ung­en oder Unfallfolgen, wenn diese ambulant oder stationär in den letzten 6 Monaten behandelt wurden. 
  • Falls die Deckung abgelehnt wird: Bei Ablehnung auf qualifizierte Be­gründ­ung bestehen. Das Versicherungsvertragsgesetz legt fest, dass inner­halb eines Jahres ab schriftlicher Ablehnung der Versicherer auf Leistung ge­klagt werden kann. Die AK-Konsumentenberatung kann bei der Prüfung von Ansprüchen unterstützen.

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