Kontogebühren-Erhöhung
Kontoführungsgebühren und andere sogenannte Dauerentgelte, z.B. Zeilengebühren oder die Jahresgebühr für eine Bankomatkarte, unterlagen seit 2002 einer geregelten Preisanpassung - zumeist einer Bindung an den Verbraucherpreisindex. Somit haben die Banken in den meisten Fällen regelmäßig einmal pro Jahr diese Entgelte dem VPI entsprechend angepasst und erhöht.
Diese in Österreich bisher übliche Praxis widerspricht aber dem im November 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das eine solche „automatische“ Vertragsänderung nur mehr bei Zinssätzen und Wechselkursen erlaubt. Diese können - wie bisher auch – anhand von im Girokontovertrag vereinbarten Referenzzinssätzen (zB Euribor) bzw. Referenzwechselkursen geändert werden.
Jährliche Indexanpassung nicht mehr zulässig
Etliche österreichische Banken haben - aufgrund der Gesetzesänderung und erster Gerichtsurteile dazu - zuletzt diese jährliche Indexanpassung nicht mehr durchgeführt. In den Jahren 2011 und 2012 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Verfahren gegen 2 Banken entschieden, dass die Indexanpassung nicht mehr zulässig ist (1 OB 244/11f und 3 Ob 107/11y).
Wie Kontogebühren erhöht werden können
Einseitige Erhöhungen der Entgelte sind nicht mehr zulässig. Banken müssen bei einer geplanten Erhöhung der Kontogebühren und somit auch für eine allfällige Anpassung an den Verbraucherpreisindex immer die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers einholen. Auch Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Die Vorgangsweise bei einer Vertragsänderung durch die Bank ist in § 29 Absatz 1 ZaDiG genau festgelegt:
- Geplante Änderungen müssen dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vorher vorgeschlagen werden.
- Die Mitteilung muss grundsätzlich in Papierform erfolgen. Nur wenn der Kontoinhaber ausdrücklich damit einverstanden ist und es vertraglich vereinbart wurde, kann die Mitteilung auch auf einem sogenannten anderen dauerhaften Datenträger erfolgen, z.B. E-Mail.
- Es muss in der Mitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Inkrafttreten der geplanten Änderungen seine Ablehnung der Bank mitteilt. Diese stillschweigende Zustimmung im Rahmen der sogenannten Erklärungsfiktion ist nur dann möglich, wenn sie mit der Bank grundsätzlich vereinbart wurde. Soweit ersichtlich verwenden alle österreichischen Banken eine entsprechende Klausel in ihren AGB.
- Es muss zusätzlich auch darauf hingewiesen werden, dass der Kontoinhaber das Recht hat, seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.
Gilt nicht nur fürs Girokonto
Diese Vorgaben gelten nicht nur für Gebührenerhöhungen am Girokonto, sondern für alle Vertragsänderungen bei Zahlungsdiensteverträgen, z.B. auch bei Kreditkartenverträgen. Eine Vertragsänderung, die die gesetzliche Vorgangsweise nicht einhält ist unwirksam.
Tipp
Lesen Sie Mitteilungen ihrer Bank immer aufmerksam. Nicht immer sind Mitteilungen der Banken über Vertragsänderungen auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Beispielsweise hat eine österreichische Bank vielen ihrer Kunden eine Kontoumstellung angeboten, der Brief war aber eher wie ein Werbeschreiben aufgemacht. Bankmitteilungen sollten daher grundsätzlich sorgfältig durchgelesen werden, um allfälligen Änderungswünschen rechtzeitig widersprechen zu können. Beachten Sie aber, dass Banken für den Fall, dass die Änderungen von den KundInnen abgelehnt werden, den Kontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen können.
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