2.10.2019

AK Erfolg: PayLife KundInnen bekommen Geld zurück!

Die AK ist gegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der Marke „PayLife“ gerichtlich vorgegangen. Der Oberste Gerichtshof hat unter anderem Klauseln zu Entgelterhöhungen, Spesen und Papierrechnungen für unzulässig erklärt. Nach der erfolgreichen Verbandsklage der AK konnte nun eine konsumentenfreundliche Lösung erreicht werden: PayLife KundInnen bekommen die zu Unrecht eingehobenen Spesen und Entgelte rückerstattet. Das Formular für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche finden Sie hier.

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Beschwerden in der AK Konsumentenberatung wegen Entgelterhöhungen, verrechneter Spesen und zum verlangten Kostenersatz für die Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform. Die AK ist gegen 20 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fassung vom Juli 2016) sowie gegen eine Klausel in den besonderen Geschäftsbedingungen (Fassung vom Juli 2016) für die Kreditkarten der Marke „PayLife“ vorgegangen. Herausgegeben werden die PayLife-Kreditkarten von der easybank AG, die die Marke „PayLife“ im Jahr 2017 von der Six Payment Services GmbH erworben hat. Im Ergebnis wurden 15 Klauseln als unzulässig beurteilt, 7 Klauseln wurden als zulässig beurteilt.

Unzulässige Klauseln zu Entgelterhöhungen und Spesen

Als gröblich benachteiligend wurde eine Klausel beurteilt, die mehrmalige Erhöhungen der Entgelte binnen eines Jahres ermöglicht hätte. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Klausel sind Entgelterhöhungen, die auf Basis dieser Klausel vorgenommen wurden, den KundInnen rückzuerstatten. Das betrifft insbesondere die Erhöhung des Jahreskartenentgelts, aber auch das Entgelt für Bargeldbehebungen und das Manipulationsentgelt, das bei Umsätzen in Fremdwährung und bei Euro-Umsätzen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anfällt.

So wurden die Jahresentgelte per 01.09.2015

  • bei der PayLife „Gold“-Kreditkarte von 59,20 auf 64,00 Euro (bei der „Gold“ Partnerkarte von 29,60 auf 32,00 Euro, bei der „Gold“ Zweitkarte von 17,00 auf 18,00 Euro und bei der „Gold“ Hauptkarte für Studenten/Maturanten von 29,60 auf 32,00 Euro),

  • bei der „GoldPlus“-Kreditkarte von 69,20 auf 74,00 Euro (bei der „GoldPlus“ Partnerkarte und bei der „GoldPlus“ Kreditkarte für Studenten/Maturanten von 39,60 auf 42,00 Euro),

  • bei der PayLife „Classic“-Kreditkarte von 20,50 auf 22,00 Euro (bei der „Classic“ Zweitkarte von 10,00 auf 11,00 Euro)

  • und bei der PayLife „Platinum“-Kreditkarte von 200,00 auf 218,00 Euro erhöht.

Von der Entgelterhöhung waren auch die Kreditkarten

  • „Black“ (Haupt- und Zweitkarte),

  • „Edition“ (Haupt- und Zweitkarte),

  • „Golf Fee“ und

  • „Miles & More“ betroffen.

Diese Kartenentgelterhöhung, die gerechnet auf vier Jahre bis zu 72,00 Euro beträgt, wird nun auf Antrag zurückbezahlt. Rückerstattet werden auch die Entgelterhöhungen für Bargeldauszahlungen von 3 % auf 3,30 % und die Erhöhung des Manipulationsentgelts von 1,5 % auf 1,65 %.

Hinweis

Von den Entgelterhöhungen, die nun zurückbezahlt werden, sind KundInnen betroffen, die ihren Kreditkartenvertrag vor dem 01.09.2015 abgeschlossen haben. KundInnen, die ihren Kreditvertrag am 01.09.2015 oder danach abgeschlossen haben, mussten bereits von Beginn an die höheren Kartenentgelte bezahlen und haben daher (mangels einer vorgenommenen Erhöhung) keine Rückerstattungsansprüche.   

Unzulässig war außerdem eine Klausel, nach der KundInnen, die mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug waren, neben Verzugszinsen auch noch Rücklastschriftspesen und Mahnspesen (je nach offener Forderung zwischen 6 und 18 Euro) bezahlen mussten. Diese Spesen können nun ebenfalls zurückgefordert werden. Die Mahnspesen waren zwar gestaffelt und ins Verhältnis zur betriebenen Forderung gesetzt, aber der OGH hat klargestellt, dass es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen (mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz) um eine Vertragsstrafe handelt und der Ersatz weiterer Schäden (hier in Form der gestaffelten Mahnspesen) dann aber gemäß § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden müsste. 

Kostenersatz für die Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform unzulässig

Als dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) widersprechend wurde eine Klausel angesehen, nach der die KundInnen ein Wahlrecht zwischen postalischer Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform oder Zugänglichmachung als Download auf der Homepage hatten, jedoch für die Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform einen Kostenersatz von 1,10 Euro (ab 01.08.2017) leisten mussten. Auch dieser Kostenersatz wird rückerstattet. Der OGH hat zudem klargestellt, dass die Zurverfügungstellung der Abrechnung als Download auf der Website des Unternehmens nicht als dauerhafter Datenträger anzusehen ist, wenn der Zahlungsdienstleister die Rechnungen jederzeit löschen kann. Es ist auch nicht ausreichend, wenn die Rechnungen nur „zumindest fünf Monate“ abrufbar sind.

Wie können KonsumentInnen die Rückerstattung geltend machen?

PayLife KundInnen können sämtliche sich aus der von der AK erwirkten Entscheidung ergebenden Ansprüche mit einem auf der Website www.paylife.at/agb abrufbaren Formular anmelden. Das Formular für die Geltendmachung der Ansprüche können Sie auch hier abrufen. Die Ansprüche werden ab dem 07.11.2019 vom Unternehmen geprüft und die Rückzahlungen binnen 8 Wochen geleistet. Die Erstattung erfolgt auf das Kreditkartenkonto mit dem Text „Erstattung aufgrund OGH-Urteil“. Sollten KonsumentInnen über keine PayLife Kreditkarte mehr verfügen, wird die Erstattung auf ein bekannt zu gebendes Girokonto erfolgen.

Kündigungsklausel ebenso unzulässig wie der Karteneinzug bei einmaliger Falscheingabe

Als unzulässig wurde eine Kündigungsklausel (Klausel 3; Punkt 4.4.2 der AGB) beurteilt, wonach eine außerordentliche Kündigung durch das Kreditkartenunternehmen zulässig sein soll, wenn der Kunde wiederholt mit der Begleichung der Forderung in Verzug ist oder wiederholt „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag“ verletzt. Die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG dar. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sagt nämlich nicht notwendigerweise etwas über die Vermögensverhältnisse des Kunden aus. Auch die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und damit unzulässig.

Als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) hat der OGH eine Klausel (Klausel 9; Punkt 8.2 der AGB) beurteilt, wonach die Karte bei falscher Bedienung einer Selbstbedienungseinrichtung (z.B. auch bei falscher Ersteingabe des PIN Codes) eingezogen werden kann. Die Möglichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greift nach Ansicht des OGH unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Kunden ein.

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