Rei­se­rück­tritt bei Terror, Ka­tastro­phen, Unruhen

Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Wenn un­vor­her­seh­bare externe Ereignisse nach Vertragsabschluss passieren und eine Reise un­möglich oder unzumutbar machen, können Sie kostenfrei stornieren.

Un­zu­mut­bar­keit liegt dann vor, wenn die Gefahr eine solche Intensität er­reicht, dass ein Durchschnittreisender die Reise absagen würde. Sie können sich dabei auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Rücktrittsrecht

Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums würde jedenfalls zu einer kostenlosen Stornierung der Pauschalreise berechtigen. Es kann aber auch ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine Reisewarnung des Außenministeriums vor­liegt. Ausschlaggebend dafür ist, ob die Reise unmöglich oder unzumutbar ge­worden ist. Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land erfassen, kann davon ausgegangen werden. In anderen Fäll­en, wie z.B. bei Terroranschlägen, muss geprüft werden, ob die Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder aber so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde. 

Die abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, liegt im Konfliktfall bei den Gerichten. Sie hängt von den jeweiligen kon­kreten Umständen ab und lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersehen.

Steht die Abreise nicht kurzfristig bevor, müssen die weiteren Entwicklungen im Reiseland abgewartet werden. Hat der Konsument ein kostenloses Rück­tritts­recht, muss er dennoch ein zumutbares und kostenloses Um­buch­ungs­an­ge­bot des Reiseveranstalters annehmen.

Tipp

  • Klären Sie für sich, ob Sie die Reise antreten wollen oder auf Grund der Risikolage nicht reisen werden!

  • Wenn Sie zurücktreten wollen, nehmen Sie mit Ihrem Reise­ver­an­stalter Kontakt auf und versuchen Sie eine Lösung zu erzielen.

  • Nehmen Sie eine kostenlose und zumutbare Umbuchung Ihres Reise­veranstalters an. Ist die Umbuchung aus Ihrer Sicht aus guten Gründen abzulehnen, sollten Sie das schriftlich unter Anführung dieser Gründe machen.

  • Akzeptiert der Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt nicht und bietet er auch keine Umbuchungsmöglichkeit, sollten Sie Ihren Rücktritt schriftlich erklären. Stützen Sie sich dabei auf den „Weg­fall der Geschäftsgrundlage“. Eine Stornogebühr sollten Sie nur „vor­behaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ be­glei­chen oder bereits beleistete Zahlungen zurückfordern.

  • In diesem Fall kann das Bestehen eines kostenlosen Rück­tritts­rechts letztlich nur durch ein Gericht geklärt werden.

  • Informieren Sie sich am besten schon vor der Buchung über die Sicherheitslage im Reiseland. Treten Sie die Reise trotz erhöhter Sicherheitsgefährdung an, sollten Sie während Ihres Aufenthalts kein unnötiges Risiko eingehen und immer den Anweisungen der Sicherheitsbehörden folgen. Genaue Sicherheitshinweise finden Sie auf der Internetseite des Außenministeriums. Auch während Ihres Reiseaufenthalts sollten Sie sich regelmäßig über die Sicher­heitslage vor Ort informieren, zB über die Medien oder die Web­seite des Außenministeriums.


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