Die Ausstellung einer Löschungsquittung geht auf Kosten der Bank
Banken dürfen keine Gebühren mehr für die Ausstellung einer Löschungsquittung verlangen. Wer in der Vergangenheit als Kreditnehmer:in für die Ausstellung einer Löschungsquittung bezahlt hat, kann sich diese Kosten von der Bank zurückholen.
Kund:innen benötigen Löschungsquittungen für die Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch.
Der Oberste Gerichtshof hat im Jahr 2025 in einem Urteil gegen die BAWAG das von der Bank verrechnete Entgelt von 130 Euro für die Ausstellung einer Löschungsquittung als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und damit unzulässig beurteilt (Klausel 1.3).
Begründung
Die Pfandbestellung für einen Kredit diene nämlich allein dem Sicherungsinteresse der Bank. Diese habe daher schon nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen nach der Kreditrückzahlung auch die Kosten für die Ausstellung von Löschungsquittungen zu tragen.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Kreditnehmer:in?
Die Entscheidung des OGH geht über den Einzelfall hinaus, denn Banken dürfen künftig generell für die Ausstellung einer Löschungsurkunde keine Kosten mehr verrechnen.
Kreditnehmer:innen, die in der Vergangenheit Entgelte für die Ausstellung einer Löschungsurkunde an eine Bank bezahlt haben, können diese Kosten zurückfordern!
Kosten mit dem Musterbrief zurückfordern
Einen Musterbrief für die Rückforderung der Kosten für Löschungsquittungen finden Sie hier.
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