Vor­sicht im Um­gang mit vir­tu­ell­en Währ­­ung­en!

Die Angebote virtueller Währungen nehmen im Internet ständig zu, wo­bei hierfür auch Begriffe wie „digitale Währung“, „alternative Währung“, Krypto-Währung oder derartige Wortkombinationen mit den Begriffen Geld oder Devisen verwendet werden.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hält ausdrücklich fest, dass derartige Angebote derzeit keiner Regulierung, insbesondere nicht der Aufsicht der FMA unter­steh­en. Die Gefahr des Missbrauchs für kriminelle Zwecke, insbesondere des Betrugs und der Untreue ist hier besonders hoch, eine etwaige Rechts­durch­setz­ung oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besonders schwie­rig oder gar unmöglich. Die FMA mahnt daher im Umgang mit virtuellen Währ­ung­en zu äußerster Vorsicht.

Geschäfte mit virtuellen Währungen

Überdies erhält die FMA vermehrt Anfragen zu Geschäftsmodellen oder An­lage­pro­dukt­en, die auf virtuellen Währungen aufbauen. Diese sind in der Regel so konzipiert, dass sie unter keine Konzessionspflicht fallen und daher eben­falls nicht beaufsichtigt werden. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Ankauf oder Veranlagung in Soft- oder Hardware, die angeblich besonders ertragreich virtuelles Geld erschaffen kann oder besonders ertragreich damit handeln kann. Oder etwa um angebliche virtuelle Währungen, für deren ertragreiche Nutzung vorher Informations- und Schulungsmaterial erworben werden muss. Viele davon sind ähnlich „Multilevel Marketing Plans“ (MMPs), wie sie von Struk­tur­ver­trieb­en verwendet werden, aufgebaut. Diese sind dadurch cha­rak­teri­siert, dass jeder Kunde gleichzeitig neue Kunden und neue Verkäufer ak­qui­rie­rt und nach einem ausgeklügelten System prozentuell an deren Um­sätz­en beteiligt wird.

Betrügerische „Schneeballsysteme“

Hierbei besteht die große Gefahr, dass es sich dabei um ein betrügerisches „Schnee­ball­system“ handelt: Bei einem solchen werden etwaige Auszahlungen an frühe Einsteiger aus den Einzahlungen der später hinzugekommenen ge­leist­et, bis das System allein schon aus mathematisch statistischen Gründen zu­sam­men­brech­en muss. Oder es handelt sich um ein gesetzlich verbotenes Py­ra­mi­den­system, das in §168a StGB wie folgt definiert ist: „Ge­winn­er­wart­ungs­sys­teme, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem … System unter den gleich­en Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden und bei dem die Er­lang­ung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom be­ding­ungs­ge­mäß­en Verhalten weiterer Teilnehmer abhängt.“

Vorsicht

Die FMA mahnt daher ausdrücklich zu besonderer Vorsicht im Um­gang mit virtuellen Währungen sowie vor Geschäftsmodellen oder An­lage­pro­dukt­en, die darauf aufbauen. Derartige Finanzprodukte unter­liegen in der Regel keiner Regulierung und Aufsicht, ins­be­sond­ere liegen sie in der Regel außerhalb der Aufsichtskompetenz der FMA. Sie sind überdies besonders anfällig, für betrügerische Hand­lung­en missbraucht zu werden.

Die rechtliche Beurteilung, ob im Zusammenhang mit solchen Ge­schäfts­mo­dell­en eine Straftat vorliegt, fällt nicht in die Zuständigkeit der FMA sondern in jene der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte. Werden der FMA Fälle be­kannt, die den Verdacht einer Straftat aufwerfen, so bringt die FMA dies mit­tels Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige.

Tipp

Da das Angebot virtueller Währungen und darauf aufbauender Ge­schäfts­mo­delle und Finanzprodukte in der Regel grenz­über­schreit­end erfolgt, haben auch ausländische Schwesterbehörden sowie Ver­brauch­er­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on­en diesbezügliche Warnmeldungen ver­öffent­licht. Die FMA empfiehlt daher, vor Aufnahme einer Ge­schäfts­be­zieh­ung auch via Internet zu recherchieren, ob für diesen Anbieter bereits Warnmeldungen veröffentlicht worden sind.


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