Kreditsicherheiten
Eine Bank vergibt einen Kredit nur dann, wenn sie sich sicher sein kann, dass dieser vom Kreditnehmer innerhalb einer vereinbarten Frist zurückbezahlt wird.
Daher lässt sich die kreditgewährende Bank Sicherheiten zu ihren Gunsten  einräumen, für den Fall, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig wird  oder den Kreditverpflichtungen (zB Zahlung der Kreditrate oder der  Zinsen) einfach nicht nachkommt. Abhängig von der Bonität und der Höhe  des geborgten Betrages kommen unterschiedliche Sicherungsmittel in  Betracht. In vielen Fällen verlangt die Bank nicht bloß eine Sicherheit,  sondern eine Kombination aus mehreren Sicherheiten – zum Beispiel die  Verpfändung des Gehaltes, den Abschluss einer Kreditversicherung und die  Verpfändung eines Grundstücks (hypothekarische Besicherung),  Wertpapierdepots oder Bausparvertrags.
Tipp
Wichtig für KreditnehmerInnen ist, dass der Umfang der verlangten  Sicherungsmittel auch Verhandlungssache ist, und dass sämtliche  Vereinbarungen über verlangte Sicherheiten im Kreditvertrag festgehalten  werden müssen. 
Gehaltsverpfändung
Da Kredite in der Regel aus dem laufenden Einkommen bedient werden sollen, wird von Banken standardmäßig die Verpfändung Ihrer Gehaltsbezüge verlangt. Bei einer „offenen“ Gehaltsverpfändung informiert Ihre Bank auch Ihren Dienstgeber und sichert sich damit einen bestimmten Exekutionsrang (Rangvormerkung). Bei einer "stillen" Gehaltsverpfändung wird Ihr Dienstgeber hingegen nicht benachrichtigt, um Ihnen eventuelle Unannehmlichkeiten zu ersparen.
Sollten   Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in weiterer Folge  nicht  mehr nachkommen erfolgt in der Regel die Fälligstellung der  gesamten  Kreditforderung. Üblicherweise werden Sie in diesem  Zusammenhang von der  Bank unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen  aufgefordert, der  Pfändung der Gehaltsbezüge zuzustimmen, wobei  Stillschweigen als  Zustimmung gilt. Widersprechen Sie der Pfändung so  wird die Bank Klage  einbringen und eine gerichtliche Exekution  beantragen.
Hypothek
Eine Hypothek (Pfandrecht auf einer Liegenschaft) wird mittels Pfandbestellungsurkunde in das Grundbuch eingetragen. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Gläubiger werden in einer Rangordnung nacheinander ins Grundbuch eingetragen. Die Banken lassen ihre Kredite meist als Höchstbetragshypothek (z.B. 130 Prozent der Kreditsumme) eintragen, weil sie auch die Zinsen, Spesen und sonstige Kosten absichern wollen. Der Kreditnehmer muss in der Regel alle mit der Grundbucheintragung verbundenen Gebühren und Notariatskosten tragen.
Tipp
In manchen Fällen reicht es der Bank bereits, wenn eine  einverleibungsfähige Pfandurkunde bei der Bank hinterlegt wird. Sie  ersparen sich dadurch erhebliche Kosten für die Grundbucheintragung. Die  Bank kann jedoch (z.B. wenn sich Ihre Einkommens- oder  Vermögenssituation verschlechtert hat) das Pfandrecht jederzeit im  Grundbuch eintragen lassen. Sie können auch über die Höhe des Pfandrechtsbetrages bzw. über eine  lediglich teilweise Einverleibung des Pfandrechtes (z.B. im Ausmaß von  50 Prozent) verhandeln. Dadurch können Sie sich Kosten ersparen, da bei  der Einverleibung eine Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,2  Prozent des eingetragenen Pfandrechtsbetrages zu begleichen ist.
Nachdem der Kredit vollständig zurückbezahlt ist, kann beim Grundbuch   die Löschung der Hypothek beantragt werden. Die Löschungskosten trägt   der Kreditnehmer. Wenn der Schuldner den durch die Hypothek besicherten   Kredit nicht zurückzahlt, kann die Bank die Versteigerung der   Liegenschaft im gerichtlichen Exekutionsverfahren beantragen. Aus dem   Erlös werden die Hypothekargläubiger dem Range nach befriedigt.
Versicherungen
Häufig verlangen Banken auch den Abschluss  oder die Beibringung von  Versicherungen zur Abdeckung spezifischer  Risiken (z.B. Ableben,  Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit), die sich  bei Eintreten negativ  auf die Bedienbarkeit des Kredites auswirken  können. Die Sicherstellung  erfolgt in der Regel in Form einer  Vinkulierung (Auszahlungssperre des  Versicherungserlöses) oder einer  Verpfändung der  Versicherungsansprüche.
Überlegen Sie inwiefern  einzelne  Versicherungsleistungen erforderlich sind und in welcher Höhe.  Prüfen  Sie, ob nicht ohnehin bereits ein Versicherungsschutz besteht, so  dass  der Abschluss eines neuen Vertrages unnötig ist. Gerne wird die   Gelegenheit genutzt, Zusatzprodukte, die über den eigentlichen   Absicherungsbedarf hinausgehen, zu verkaufen. Gelegentlich wird   überhaupt nur ein einziges Versicherungsprodukt angeboten. Holen Sie   daher zu Vergleichszwecken alternative Angebote ein.
Besondere   Bedeutung kommt im Zusammenhang mit Krediten dem Ablebensschutz zu.   Diesbezüglich gibt es verschiedene Absicherungsformen. Allen gemeinsam   ist, dass sich die Höhe der Prämie nach dem gewünschten   Absicherungsbetrag, dem Alter des Versicherten, dem Geschlecht und dem   Gesundheitszustand richtet.
Versicherungsschutz gegen Ableben
Kreditrestschuldversicherung
Im Falle des Ablebens des Kreditnehmers begleicht die Kreditrestschuldversicherung den noch ausständigen Kreditsaldo. Die Kreditrestschuldversicherung ist häufig (vor allem bei kleineren Kreditbeträgen), aber nicht im jeden Fall die günstigste Absicherungsform. Lassen Sie sich daher auch unbedingt Angebote von Ablebensversicherungen geben.
Achtung
Manche Banken, wie etwa die Santander Consumer Bank, bieten automatisch  mit dem Kreditvertrag eine Restschuldversicherung an, bei der eine  Einmalprämie für die gesamte Laufzeit zu Beginn zu bezahlen ist. In der  Regel wird diese dem Kreditbetrag zugeschlagen und verteuert den Kredit  wesentlich. Unsere Erfahrungen zeigen, dass es häufig günstigere  Versicherungen von anderen Versicherungsgesellschaften gibt. Wenn Sie eine Einmalprämie für die Kreditrestschuldversicherung  geleistet haben und Ihren Kredit vorzeitig tilgen, müssen Sie die  Versicherung separat kündigen. Sie erhalten dann eine anteilige  Rückvergütung der Versicherungsprämie.
Ablebensversicherung
Bei dieser Variante schließt der Versicherte eine Risikoablebensversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme ab, z.B. 100.000 Euro mit einer Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren. Im Falle des Ablebens des Versicherten wird der offene Kreditsaldo, z.B. 54.000 Euro von der Versicherung an die Bank bezahlt. Der verbleibende Rest der Versicherungsleistung in Höhe von 46.000 Euro geht an die in der Versicherungspolizze genannte begünstigte Person bzw. falls diesbezüglich keine Regelung erfolgt ist an die gesetzlichen Erben.
Achtung
Sollten Sie den Versicherungsschutz nicht mehr benötigen, etwa weil Sie  den Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben, so müssen Sie die Versicherung  gesondert kündigen.
Er- und Ablebensversicherung
Im Unterschied zur reinen   Ablebensversicherung wird bei der kombinierten Er- und   Ablebensversicherung auch eine Versicherungsleistung für den   Erlebensfall vereinbart. Die Prämie ist wesentlich höher, da sie neben   dem Anteil für den Ablebensschutz auch einen „Sparanteil“ für die   Erlebensleistung enthält. Häufig wird der Abschluss einer Er- und   Ablebensversicherung als Kreditsicherheit mit dem Hinweis empfohlen,   dass man ja im Falle einer reinen Ablebensversicherung bei   Vertragsablauf nichts zurück bekommen würde und die Prämie somit de   facto umsonst bezahlt worden sei. Hingegen würde man bei der Er- und   Ablebensversicherung die Prämien plus Gewinn wieder zurück bekommen und   sei zusätzlich im Ablebensfall abgesichert.
Das scheint auf den   ersten Blick sehr attraktiv zu sein. Viele Konsumenten glauben, dass  die  von Ihnen bezahlten Prämien wie bei einem Sparbuch veranlagt  werden,  auf das sie jederzeit Zugriff haben. Tatsächlich werden von der   bezahlten Prämie die Kosten für die Versicherungsleistung im   Ablebensfall sowie Vermittlungsprovisionen und Verwaltungskosten   abgezogen und nur der verbleibende Rest wird veranlagt. Daraus ergibt   sich die Versicherungssumme im Erlebensfall. Nur diese ist auch   garantiert. Allfällige zu Beginn gemachte Gewinnprognosen sind   unverbindlich. 
In der Regel ist es sinnvoller und auch   transparenter, Ablebensschutz und Sparen (Vorsorge für den Erlebensfall)   zu trennen. Es ist im Allgemeinen ökonomisch zweckmäßiger, höhere   Rückzahlungsraten für den Kredit zu leisten als parallel dazu etwas   anzusparen. In der Regel sind die Kreditzinsen nämlich höher als der   Ertrag aus der Erlebensversicherung. Aus unserer Beratungspraxis ist   bekannt, dass Kreditsuchenden, deren finanzielle Situation bereits   angespannt ist und die einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf haben   (z.B. Regelung einer Kontoüberziehung) immer wieder der Abschluss einer   langfristigen Er- und Ablebensversicherung (Laufzeit: mindestens 10   Jahre) nahe gelegt wird. Neben den Kreditraten sind in derartigen Fällen   dann auch noch unnötig hohe Versicherungsprämien zu berappen, was zu   einer weiteren Verschärfung der ohnehin schon brisanten Lage führen   kann. 
Zudem sind Sie bei der Restkreditversicherung und Ablebensversicherung flexibler, falls der Kredit früher beendet wird und der Ablebensschutz nicht mehr benötigt wird. Bei der Er- und Ablebensversicherung ist die vorzeitige Beendigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages häufig mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden.
Arbeitslosenversicherung
Immer häufiger bieten  Banken in  Verbindung mit einem Kredit ein Versicherungspaket an, das  auch einen  Schutz im Falle von Arbeitslosigkeit enthält. Die Prämien  werden dadurch  um einiges teurer und es ist zu beachten, dass die  Leistung im  Versicherungsfall an bestimmte Kriterien gebunden: z.B. man  muss  zumindest 12 Monate ununterbrochen bei selben Arbeitgeber  beschäftigt  gewesen sein und unverschuldet arbeitslos geworden sein. In  der Regel  wird die Zahlung der Kreditrate nur für einen bestimmten  Zeitraum, z.B.  12 Monate, übernommen.
Die Prämien der   Arbeitslosigkeitsversicherung sind entweder monatlich zu bezahlen oder   es wird zu Kreditbeginn eine Einmalprämie verrechnet. Eine monatliche   Belastung ist weitaus günstiger für den Versicherungsnehmer und endet in   der Regel mit dem Versicherungsvertrag. Die Einmalprämie führt zu   enormen Anfangskosten, die meist zusätzlich zum Kredit finanziert werden   müssen und zu höheren Gebühren und Zinsen führen. Außerdem fehlen   durchgängig Regelungen, wie die Versicherung bei vorzeitiger   Kredittilgung abzurechnen ist und welche Rückzahlung der   Versicherungsnehmer erhält.
Wechsel
Banken lassen sich bei Einräumung eines Kredites gerne einen Blankodeckungswechsel vom Kreditnehmer bzw. von allfälligen Wechselbürgen unterschreiben. Wesentliche Punkte (wie etwa Wechselbetrag oder Wechselfälligkeit) bleiben unausgefüllt. Die Bank kann den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt gemäß der entsprechenden Wechselwidmungserklärung vervollständigen. Die Wechselwidmungserklärung, die schon im Kreditvertrag enthalten sein kann oder auch gesondert vom Kreditnehmer unterschrieben wird, regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Bank den Wechsel vervollständigen darf.
 			Der Vorteil des  Wechsels liegt für die Bank insbesondere darin, dass  mit dem Wechsel  eine Wechselzahlungsklage eingebracht werden kann. Die   Wechselzahlungsklage zeichnet sich dadurch aus, dass 
-    die Bank für den Fall, dass der Kreditnehmer bzw. Wechselbürge gegen   den aufgrund der Klage vom Gericht erlassenen Wechselzahlungsauftrags   (WZA) keine Einwendungen erhebt, billiger und schneller zu einem   Exekutionstitel kommt.
 - die Bank ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Kreditnehmer bzw. Wechselbürgen, Exekution zur Sicherstellung führen kann. Damit kann die Bank zumindest zur Sicherung sehr schnell auf Vermögen des Kreditnehmers greifen. Ohne Wechselzahlungsklage müsste die Bank mit exekutiven Schritten nämlich grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens warten.
 
Bürgschaft - Ein riskanter Freundschaftsdienst
Bei einer  Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, die Forderung, für die er sich  verbürgt hat, an den Gläubiger zu zahlen, wenn der Schuldner seine  Verbindlichkeit nicht erfüllt (Haftung für eine materiell fremde  Schuld). Die Bürgschaftserklärung zwischen Gläubiger (Bank) und Bürgen  muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. 
Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn „einspringen“.
„Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?“
Diese  Frage kann Ihnen beispielsweise von nahen Angehörigen oder Freunden  gestellt werden. In solchen Fällen fällt es üblicherweise sehr schwer,  diesen „Freundschaftsdienst“ zu verweigern.
Bedenken Sie jedoch:  Eine unüberlegte Entscheidung und eine simple Unterschrift kann fatale  Folgen haben. Die Übernahme einer Bürgschaft ist niemals eine „reine  Formsache“! Nicht selten führt sie zu finanziellem Ruin, zerstörten  Freundschaften oder belasteten Familienverhältnissen.
Tipp
Unterschreiben Sie keine Bürgschaft voreilig! Sollten Sie sich doch dazu  entscheiden, begrenzen Sie Ihre Haftung auf einen Höchstbetrag!  Verpflichten Sie sich gegebenenfalls nur in einem Ausmaß, bei dem Ihre  eigene finanzielle Existenz und Lebensgrundlage nicht gefährdet ist. Bedenken Sie, dass Bürgschaften an den KSV gemeldet werden. Ihre  persönliche Kreditwürdigkeit wird somit eingeschränkt, da die Bürgschaft  im Rahmen der Bonitätsbeurteilung wie ein von Ihnen selbst  aufgenommener Kredit gewertet wird. Durch den „Freundschaftsdienst“  einer Bürgschaftsübernahme kann es Ihnen daher passieren, dass Sie sich  Ihren eigenen Kreditwunsch nicht erfüllen können.
Die Bürgschaftsformen:
- Bürgschaft als „Bürge und Zahler“
Diese Bürgschaftsform findet sich in der Praxis am häufigsten und wird zumeist zur Besicherung von Bankkrediten verwendet. Sie kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mitschuldner für den Betrag, für den er sich verbürgt hat. Die Bank hat bei Fälligkeit der Schuld das Recht, sofort auf den Bürgen zu greifen. Sie kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nimmt. - „Normale“ Bürgschaft
Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen. - Ausfallsbürgschaft
Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos.
Bei Ehescheidung: Gemeinsame Kreditverbindlichkeiten von Ehegatten bestehten grundsätzlich bei Ehescheidung weiter. Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, dass einer der Ehegatten nur mehr als Ausfallsbürge haftet. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung bei Gericht gestellt werden. 
Gesetzliche Schutzbestimmungen
Mit  01.01.1997 ist eine  Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in  Kraft getreten. Sie hat  für Konsumenten, die als Bürgen für eine fremde  Schuld eine Haftung  übernehmen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Die  Schutzbestimmungen  gelten nicht nur für Bürgen, sondern auch für  Mitschuldner und Garanten.  
Sie treffen auch für Mitschuldner  und Garanten zu, da die  Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten  Jahren dazu übergegangen  sind, den Ehepartner als Mitschuldner und  nicht als Bürgen mithaften zu  lassen. Damit wollte man offensichtlich  der Rechtssprechung zur  Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und  Vermögensloser von nahen  Angehörigen ausweichen.
„Richterliches Mäßigungsrecht“
In   der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer   wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer   Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung „überreden“ lassen. 
Seit   01.01.1997 kann der Richter „unter Berücksichtigung aller Umstände“ die   Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz   erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen   Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.
Zu berücksichtigende Umstände sind beispielsweise
-  der Leichtsinn
 -  die Zwangslage
 -  die Unerfahrenheit
 -  die Gemütsaufregung 
 - oder die Abhängigkeit des Bürgen vom Hauptschuldner bei Vertragsabschluss.
 
Informationspflicht der Bank
Übernimmt ein Konsument eine Haftung als Mitschuldner, Bürge oder Garant, so hat ihn die Bank auf die (schlechte) wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird. Kommt die Bank dieser Warnpflicht nicht nach, haftet der Bürge nur dann, wenn er die Bürgschaft auch ohne diese Information übernommen hätte.
Achtung
Diese Schutzbestimmungen gelten nur für Verträge, die nach dem 01.01.1997 geschlossen wurden.
Was gilt für „Altverträge“?
Für sogenannte "Altverträge", die vor dem 01.01.1997 abgeschlossen wurden, gibt es auch interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH). Diese führen eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von einkommens- und vermögenslosen Familienmitgliedern unwirksam machen können. Diese Gründe müssen zusammenwirken und führen dazu, dass der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird.
Gründe sind beispielsweise
- das grobe Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung
 - die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners
 - die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer
 - die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
 - die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank
 
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