11.6.2018

Pauschalreisegesetz: Was bringt es Urlaubern?

Wenn Sie Ihren Urlaub ab Juli 2018 buchen, gilt das österreichische Pauschalreisegesetz. Durch dieses im Juli 2018 beschlossene Regelwerk sollen Reisende besser geschützt werden, die kombinierte Reisen buchen. Konsumenten/-innen sollen mehr Information über ihre Reise erhalten.

Die rechtlichen Vorzüge der Pauschalreisebuchung

Eine Pauschalreise hat im Vergleich zu einer individuell zusammengestellten Reise folgende Vorteile:

  • Buchen Sie beispielsweise Hotel und Flug als Paket zu einem Gesamtpreis, erfolgt die Abwicklung der Reise über einen Reiseveranstalter und Sie haben einen einzigen Ansprechpartner.
  • Kommt es zu Mängeln bei der Abwicklung oder im Urlaub, haftet der Reiseveranstalter. Er muss auch Abhilfe schaffen, falls die gebuchte Reise beispielsweise aufgrund einer Insolvenz der Fluglinie nicht wie geplant stattfinden kann.
  • Bei Insolvenz des Reiseveranstalters sind Ihre Zahlungen abgesichert. Sie bekommen das Geld zurück. 
  • Wenn Sie bereits auf Urlaub sind, müssen Sie ohne zusätzliche Kosten zurückbefördert werden. 

Pauschalreise oder ver­bun­dene Reiseleistung?

Pauschalreise

Als Pauschalreise gilt die Kombination von mindestens 2 der folgenden Dienstleistungen:

  • die Beförderung (zum Beispiel Flug)
  • Unterkunft (etwa Hotel)
  • andere touristische Leistungen, die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen (wie etwa geführte Besichtigung oder Opernbesuch)
  • die KFZ-Vermietung

Wenn Sie etwa Flug und Mietwagen in einem Paket zu einem Gesamtpreis buchen, liegt eine Pauschalreise vor. 

Eine Pauschalreise liegt auch bei der sogenannten „Click-Through-Buchung“ vor. Manche Fluglinien boten bisher die Möglichkeit an, nach erfolgter Flugbuchung auch ein dazu passendes Hotel oder einen Mietwagen zu buchen. Dabei wurden auch schon die Daten der Reisenden weitergeleitet. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden eine Folgebuchung, gilt dies nun als Pauschalreise.

Verbundene Reiseleistung 

Von sogenannten verbundenen Reiseleistungen spricht man, wenn 2 oder mehrere Leistungen zwar bei einem einzigen Besuch im Reisebüro/Online-Portal individuell zusammengestellt und gebucht werden, aber getrennt auszuwählen und getrennt zu bezahlen sind.

Auch wenn Sie online eine Reiseleistung (zum Beispiel Flug) buchen und Ihnen dabei ein Angebot für eine weitere Leistung (etwa Hotel) gemacht wird und Sie dieses innerhalb von 24 Stunden buchen, liegt eine verbundene Reiseleistung vor.
Der Unterschied zur Click-Trough-Buchung besteht darin, dass in diesem Fall lhre Daten nach der ersten Buchung nicht "automatisch" weitergeleitet werden.

Mehr Klarheit darüber, was man bucht

Die Informationspflichten der Reiseanbieter werden deutlich mehr. Die Pauschalreiseunternehmen und -vermittler müssen mit Informationsblättern vor Vertragsabschluss deutlich machen, ob sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen anbieten und welche Ver­brauch­er­schutz­regeln dabei gelten.

Die Kunden müssen auch darüber informiert werden, ob die Reise im Fall der Insolvenz des Reisevermittlers abgesichert ist – denn nur dann sind die Anzahlungen der Kunden gesichert.

Hinweis

Finden Sie als Kunde diese Aufklärung in Ihren Informationsblättern nicht, haftet der Vermittler Ihrer Reise wie ein Veranstalter. Die Vorteile einer Pauschalreise kommen Ihnen zugute.

Die Informationspflichten umfassen auch die wesentlichen Eigenschaften Ihrer Reise.  Werden zusätzliche Kosten und Gebühren verlangt, die bei Ihrer Buchung nicht aufscheinen, sind diese nach der Buchung auch nicht zu bezahlen.

Was passiert bei Insolvenz?

Pauschalreisen

Bei Konkurs eines Reiseveranstalters besteht bei Pauschalreisen grundsätzlich eine gesetzliche Insolvenzabsicherung.

Verbundene Reiseleistung

Bei verbundenen Reiseleistungen muss der der Reisevermittler (Reisebüro oder Online-Portal) nun auch seine eigene Insolvenz absichern. Dies bedeutet, dass bei der Buchung von verbundenen Reiseleistungen im Falle der Nichtweiterleitung von Zahlungen durch den Reisevermittler Ihr Geld erhalten bleibt. 

Was die konkreten Reiseleistungen betrifft, wie etwa Flug oder Hotel, so haben Sie im Falle einer Insolvenz dieser Leistungsträger keine Absicherung.

Buchung von nur einer Leistung

Kein Insolvenzschutz besteht, wenn Sie nur eine einzige Leistung, etwa einen Flug oder ein Hotel, über ein Reisebüro gebucht haben. In diesem Fall bleibt nur die Anmeldung Ihrer Forderung im Insolvenzverfahren.

Auch bei einer reinen Flugbuchung über die Fluglinie gibt es keine Insolvenzabsicherung. Dies kann bei Insolvenzen von Fluglinien teuer werden, da hier Konsumenten/-innen regelmäßig den gesamten Preis im Voraus bezahlen müssen.