FAQs für Pauschalreisende
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (z.B. eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten beziehungsweise kostenlos zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.
Außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise Kriegshandlungen am Reiseziel, Naturkatastrophen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Steht die Reise unmittelbar bevor, dann ist eine kostenfreie Stornierung der Reise möglich. Allerdings müssen Urlaubsantritt und Gefahrensituation zeitlich eng zusammenhängen: Soll der Reiseantritt erst in beispielsweise zwei bis drei Wochen erfolgen, ist die Entwicklung abzuwarten. Eine kostenfreie Stornierung ist hier noch nicht möglich. Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Lage im Zielland.
Wann soll ich stornieren?
Diese Frage können wir leider nicht pauschal beantworten. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Grundsätzlich ist erst dann ein kostenloser Rücktritt möglich, wenn kurz (ca. eine Woche) vor Antritt der Reise eine außergewöhnlich hohe Gefahrensituation am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe herrscht. Urlaubsantritt und Gefahrensituation müssen also jedenfalls zeitlich eng beisammen liegen.
Wenn Sie nicht bis kurz vor Reiseantritt zuwarten möchten, können Sie jetzt auf eigene Kosten stornieren. Grundsätzlich gilt: Je früher eine Reise storniert wird, desto günstiger sind die Stornokosten.
Jeder Reisende muss letztlich selbst entscheiden, ob er schon zu einem frühen Zeitpunkt die Reise (kostengünstig) storniert oder noch zuwartet, wie sich die Lage entwickelt.
Wer noch zuwarten will, könnte aufgrund der späteren Entwicklungen die Möglichkeit bekommen, kostenlos zu stornieren. Nicht auszuschließen ist aber, dass aufgrund einer Entspannung der Lage zu einem späteren Zeitpunkt keine kostenlose Stornierung mehr möglich sein wird.
Der Reiseveranstalter will mir statt der Rückzahlung einen Gutschein oder eine Umbuchung anbieten. Muss ich mich damit zufriedengeben?
Nein. Das Pauschalreisegesetz sieht bei einer Gefahr am Urlaubsort keine Umbuchung auf eine Alternativreise vor. Auch die Ausstellung eines Gutscheins anstelle einer Rückerstattung ist nur dann zulässig, wenn Sie dieser Lösung zustimmen. Sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter können daher sofort eine Auflösung des Vertrages inklusive Rückerstattung des Reisepreises geltend machen.
Wenn Sie also einen Gutschein oder eine Umbuchung ablehnen, muss Ihnen das Unternehmen den Reisepreis erstatten.
Tipp
Ich habe den Urlaub bereits angetreten und muss diesen wegen einer Reisewarnung abbrechen. Bekomme ich mein Geld zurück?
Befinden Sie sich bereits am Urlaubsort und muss die Reise aufgrund der verhängten Reisewarnung abgebrochen werden, gehen wir davon aus, dass ein Teil der Kosten zurück zu erstatten ist: Die Reise konnte nämlich nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt und die gebuchten Leistungen daher nicht vollständig erbracht werden.
Setzen Sie sich dazu mit Ihrem Reiseveranstalter oder Reisebüro in Verbindung und teilen Sie ihm mit, dass Sie die Reise infolge der Reisewarnung vorzeitig abbrechen müssen und klären Sie das weitere Vorgehen ab. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Rückreise ohne zusätzlicher Mehrkosten für die Reisenden zu organisieren.
Downloads
Kontakt
Kontakt
WIR BERATEN SIE GERn
Konsumentenschutz
Telefonische Auskunft
Montag - Freitag, 8 Uhr -12:00 Uhr
+43 1 50165 1209
Beratung in der AK Wien nach telefonischer Terminvereinbarung und per E-Mail möglich. mehr