Beschwerden zu Klarna häufen sich
Ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung – Klarna antwortet Konsumenten oft nicht, schickt Mahnungen, schaltet häufig Inkassobüros ein, was teuer wird.
Beschwerden zu Transaktionen im Zahlungsverkehr zählen zu den Top-Themen in der AK KonsumentInnenberatung, wenn es um Finanzen geht.
Wenn Sie Zahlungen nicht freigegeben haben (egal, ob mittels Bankomat-, Kreditkarte oder Überweisung), dann trägt grundsätzlich die Bank bzw. die Kreditkartengesellschaft das Missbrauchsrisiko. Trifft Sie ein Verschulden am Missbrauch, dann haften Sie gegenüber der Bank – bei leichter Fahrlässigkeit mit maximal 50 Euro. Bei grob fahrlässigem Verschulden kann es sein, dass Sie die gesamten entstandenen Kosten tragen müssen. Wenn aber von der Bank keine starke KundInnenauthentifizierung beim betrügerischen Zahlungsvorgang verlangt wurde, dann haften Sie nicht für den Schaden.
Wenn Sie eine Kreditkartenzahlung nicht genehmigt haben, dann hat Ihnen die Kreditkartenfirma den Betrag sofort gutzuschreiben. Wenn Sie nach einem Missbrauch eine neue Kreditkarte brauchen, dürfen Ihnen die mit dem Ersatz der Karte verbundenen Kosten verrechnet werden.
Eine einmal von Ihnen beauftragte Überweisung kann nicht rückgängig gemacht werden. In wenigen Ausnahmefällen kann eine Bank eine Überweisung stoppen. Erfolgen irrtümliche Überweisungen, dann müssen Sie sich mit der InhaberIn des Empfängerkontos über eine Rückbuchung einigen. Bei Lastschriften (Abbuchungsaufträge) gibt es eine gesetzlich festgelegte „Rückholmöglichkeit“. Eine autorisierte Einziehung können Sie ohne Angabe von Gründen innerhalb von 56 Tagen (acht Wochen) rückbuchen lassen.
Ist Ihr Konto nicht ausreichend gedeckt, dann folgt eine Rücklastschrift. Sie erhalten von Ihrer Hausbank eine Benachrichtigung darüber, die zwischen fünf und zwölf Euro kosten kann. Leider werden diese Spesen im Regelfall doppelt verrechnet: von Ihrer Hausbank und von der Bank des Kontoempfängers. Im schlimmsten Fall zahlen Sie 24 Euro.
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