Mann und Frau kontrollieren Vertrag
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AK Erfolg: Wertanpassungsklauseln von ARAG-Versicherung sind unzulässig

Die AK hatte zwei Klauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen des Versicherungsunternehmens ARAG beanstandet. Die Klauseln regeln die (verpflichtende) Wertanpassung des Versicherungsvertrags und die Folgen einer solchen Kündigung der Wertanpassung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun der AK Recht gegeben: Die Klauseln sind unzulässig und benachteiligen KonsumentInnen gröblich. Die AK erwartet sich, dass die gesamte Branche den  Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zu solchen Wertanpassungsklauseln folgt.

In den von der AK beanstandeten Klauseln der ARAG für die Rechtsschutzversicherung ist eine Wertanpassung (Indexanpassung nach den Verbraucherpreisen) der Prämie und der Versicherungssumme verpflichtend vorgesehen. Erklären VersicherungsnehmerInnen jedoch, die entsprechende Wertanpassung zu „kündigen“, muss der Versicherer im Versicherungsfall nur noch eine entsprechend gekürzte Leistung erbringen.

OGH-Urteil bestätigt die AK

Die AK hat eine Verbandsklage gegen diese Klauseln eingebracht. Ein OGH-Urteil bestätigt nun die AK: Eine sachliche Rechtfertigung für die verpflichtende Erhöhung von Prämie und Versicherungssumme besteht nicht, da die inflationsbedingten Wertveränderungen sowohl Versicherungssumme und die von der Versicherung zu erbringenden Leistungen als auch die Prämien gleichermaßen betreffen. Das bedeutet, dass sich der Versicherer dadurch letztlich die stetige Erhöhung der Prämie sichert – und das unabhängig vom konkreten Willen des Versicherungsnehmers, wenn auch gegen Erhöhung der Versicherungssumme. Auch der Leistungskürzung im Fall der Kündigung der Wertanpassung erteilte der OGH eine klare Abfuhr, da somit das Äquivalenzverhältnis einseitig und ohne gerechtfertigten Grund zugunsten des Versicherers verändert wird.

AK Erfolg

Diese Klauseln sind für VersicherungsnehmerInnen überraschend, sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend. Mit dem Urteil des OGH wurde dem Versicherer die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln untersagt. Der Versicherer darf sich auch bei bereits geschlossenen Verträgen nicht auf diese oder sinngleiche Klauseln berufen, soweit diese unzulässiger Weise vereinbart worden sind.

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