Junge Frau hebt beim Bankomaten Geld ab
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Verbraucherzahlungskonto-Gesetz schafft mehr Transparenz

Das Verbraucherzahlungskonto-Gesetzes (VZKG) enthält viele Verbesserungen für Konsument:innen, für die es vorher keine gesetzlichen Bestimmungen gab.

Basiskonto müssen alle Banken anbieten

Bereits im September 2016 wurde mit dem ersten Teil des VZKG ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto, das so­ge­nannte Basiskonto, eingeführt, das alle Banken anbieten müssen. Details dazu hier. Ebenfalls seit 2016 gibt es ver­besserte Regeln für den Wechsel des Girokontos.

Ab 2018 sind neue und bessere Information über Giro­konto­preise Pflicht. Für jedes einzelne Kontomodell muss die Bank eine eigene Ent­gelt­in­for­ma­ti­on schon vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen. Während des lauf­end­en Vertrages erhält man regelmäßig eine Ent­gelt­auf­stell­ung, die den be­zahlten Gesamtpreis für das Konto nach ­einzeln­en Transaktionen aufschlüsseln. Dadurch soll man besser als bisher erkennen können, was an einem Konto teuer und was günstig ist bzw. wird anhand der bezahlten Konto­zinsen der Preis für die Kontoüberziehung ersichtlich sein.

Transparenz und Ver­gleich­bar­keit

Eine weitere Vorschrift soll die Transparenz und Ver­gleich­bar­keit von Girokonten bei unterschiedlichen Banken er­höhen. Alle Banken müssen in der Entgeltinformation und Ent­gelt­auf­stell­ung für die wichtigsten Kontobegriffe eine vorgegebene ein­heit­liche Bezeichnung verwenden, er­gänzt durch ein Glossar.

In der Vergangenheit gab es laut AK- Erhebungen oft unterschiedliche und teils auch un­ver­ständ­liche Kontobegriffe. Auch das Aussehen und die Dar­stell­ung der Entgeltinformationen und Ent­gelt­auf­stell­ung­en müssen bei allen Banken einheitlich sein. Das soll Kon­sum­ent­Innen zu­sätz­lich helfen, um Kontoangebote von unter­schied­lich­en Banken in Zukunft leichter ver­gleich­bar zu machen.

Beratungspflicht über Raten­kredite

Neu ist auch, dass im Fall von Kontoüberziehungen, die nicht auf einer ausdrücklichen ver­trag­lich­en Vereinbarung be­ruh­en und die von der Bank geduldet werden (so ge­nannte Über­schreitungen) eine neue Beratungspflicht über Raten­kredite eingeführt wird.

Man hat zwar als Kunde keinen Rechts­an­spruch auf einen - meist günstigeren - Raten­kredit, aber, wenn man sein Konto mehr als drei Monate durch­gehend mit einem Betrag überzieht, der höher ist als das ein­ein­halb­fache der durchschnittlichen monat­lich­en Ein­gänge, dann soll es ein Gesprächsangebot der Bank über kosten­günstig­ere Alter­na­tiv­en geben.

Außerdem wurde im VZKG der AK Bankenrechner zur einzigen offiziellen Vergleichswebsite für Girokonten in Österreich gesetzlich festgelegt. 

AK-Banken­rechner

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