Waldbrand
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Reiserücktritt bei Waldbränden, Katastrophen und Unruhen  

Waldbrände, Naturkatastrophen, Terroranschläge oder politische Unruhen können eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisende dann kostenlos von ihrer Buchung zurücktreten. Entscheidend sind die konkrete Situation vor Ort, der Zeitpunkt der Reise und die Art der Buchung. 

Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich?

Treten unvorhersehbare Ereignisse erst nach der Buchung auf und machen sie die Reise unmöglich oder unzumutbar, kann ein kostenloser Rücktritt möglich sein.

Ob eine Reise unzumutbar ist, hängt von der konkreten Gefahrenlage ab. Maßgeblich ist, ob ein:eine durchschnittliche:r Reisende:r die Reise unter diesen Umständen nicht antreten würde. Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land betreffen, kann das der Fall sein. Bei Terroranschlägen oder anderen Sicherheitsrisiken muss dagegen geprüft werden, ob die Gefahr über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

Auch eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein wichtiges Indiz. Ein Rücktritt kann aber auch ohne Reisewarnung möglich sein, wenn die konkrete Lage eine Reise unzumutbar oder unmöglich macht. Im Streitfall entscheiden die Gerichte anhand der jeweiligen Umstände.

Wichtig ist außerdem die zeitliche und örtliche Nähe: Liegt der Reiseantritt noch mehrere Wochen entfernt, muss die weitere Entwicklung grundsätzlich abgewartet werden. Bei Waldbränden muss auch das konkrete Reiseziel oder dessen unmittelbare Umgebung tatsächlich betroffen sein. Seriöse Medienberichte und Informationen des Außenministeriums helfen dabei, die Situation einzuschätzen und zu dokumentieren.

Was gilt bei einer Pauschalreise?

Eine Pauschalreise besteht aus einer Kombination mehrerer Reiseleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel.

Nach dem Pauschalreisegesetz können Sie vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten und dadurch die Pauschalreise oder die Beförderung zum Reiseziel erheblich beeinträchtigt wird. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf die Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, jedoch nicht auf eine zusätzliche Entschädigung.

Waldbrände und andere Naturkatastrophen können solche außergewöhnlichen Umstände darstellen. Extreme Hitze allein reicht für eine kostenlose Stornierung in der Regel nicht aus.

Dokumentieren Sie die konkrete Situation möglichst genau – etwa mit Reisewarnungen und seriösen Medienberichten. Kommt es zum Streit, müssen Sie darlegen können, warum die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt vorgelegen haben.

Erklären Sie den Rücktritt gegenüber dem:der Reiseveranstalter:in am besten schriftlich und fordern Sie bereits geleistete Zahlungen zurück.

Sie sind bereits am Urlaubsort – was tun?

Beeinträchtigen Waldbrände oder andere Ereignisse Ihre Pauschalreise vor Ort – etwa durch gesperrte Bereiche, Rauchentwicklung oder den Ausfall gebuchter Leistungen –, wenden Sie sich an Ihren:Ihre Reiseveranstalter:in.

Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht erbracht werden, muss der:die Veranstalter:in grundsätzlich geeignete Alternativen anbieten. Je nach Beeinträchtigung kommt auch eine Preisminderung in Betracht.

Ist die Reise so erheblich beeinträchtigt, dass Sie sie vorzeitig abbrechen müssen, und schafft der Veranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe – etwa durch eine Unterbringung an einem anderen Ort –, können Sie unter den entsprechenden Voraussetzungen den Reisevertrag ohne zusätzliche Entschädigung beenden und die Rückzahlung für nicht in Anspruch genommene Reisetage verlangen.

War die Beförderung Bestandteil Ihrer Pauschalreise, muss der:die Veranstalter:in auch die notwendige Rückreise ohne zusätzliche Kosten organisieren.

Ist eine Rückreise wegen der außergewöhnlichen Umstände vorübergehend nicht möglich und müssen Sie länger am Urlaubsort bleiben, muss der:die Veranstalter:in grundsätzlich für höchstens drei Nächte eine notwendige Unterkunft zur Verfügung stellen. Für bestimmte besonders schutzbedürftige Personen bestehen Ausnahmen.

Informationen zur aktuellen Lage und zu Unterstützungsmöglichkeiten in Notfällen, etwa bei Evakuierungen, finden Sie beim Außenministerium.

Was gilt bei Individualreisen?

Bei einer Individualreise haben Sie Flug, Hotel oder andere Reiseleistungen getrennt voneinander gebucht. In diesem Fall müssen Sie sich grundsätzlich an jeden Vertragspartner einzeln wenden.

Nach österreichischer Rechtslage kann ein kostenloser Rücktritt möglich sein, wenn die Gefahrenlage so schwerwiegend ist, dass ein:eine durchschnittliche:r Reisende:r die Reise nicht antreten würde und die Reise damit unzumutbar geworden ist. In diesem Zusammenhang kann der sogenannte Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Rolle spielen. Auch hier kommt es insbesondere auf die zeitliche und örtliche Nähe der Gefahr an.

Liegt Ihr Hotel beispielsweise in einem gesperrten Gebiet und kann nicht erreicht werden, spricht das für einen kostenlosen Rücktritt. Ist das Hotel dagegen erreichbar und kann der Betreiber die gebuchten Leistungen wie vereinbart anbieten, Sie möchten aber wegen der allgemeinen Situation nicht anreisen, können Stornokosten anfallen. Versuchen Sie in diesem Fall, mit dem:der Vertragspartner:in eine Kulanzlösung zu vereinbaren.

Müssen Sie eine Individualreise vorzeitig abbrechen, müssen Sie sich in der Regel auch selbst um die Rückreise oder eine Ersatzunterkunft kümmern.

Beachten Sie: Bei Individualreisen gilt häufig das Recht des Landes, in dem Ihr:Ihre Vertragspartner:in – zum Beispiel der Hotelbetrieb – seinen Sitz hat. Die Rechtslage kann daher von den österreichischen Regelungen abweichen.

Was gilt, wenn Ihr Flug gestrichen wird?

Kann ein gebuchter Flug wegen Waldbränden oder damit zusammenhängender Umstände nicht durchgeführt werden, bestehen Ansprüche nach den EU-Fluggastrechten.

Bei einer Annullierung können Sie grundsätzlich zwischen der Erstattung des Ticketpreises, einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer Beförderung zu einem späteren, von Ihnen gewünschten Zeitpunkt wählen.

Eine zusätzliche Ausgleichszahlung wird bei Waldbränden allerdings in der Regel nicht zustehen, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände – etwa starke Rauchentwicklung – zurückzuführen ist.

Tipps für den Reiserücktritt

  • Informieren Sie sich regelmäßig über die Sicherheitslage am Reiseziel – vor und während der Reise.
  • Prüfen Sie, ob die Gefahr Ihr konkretes Reiseziel betrifft und wie nahe der Reiseantritt bevorsteht.
  • Dokumentieren Sie Reisewarnungen, Behördeninformationen und seriöse Medienberichte.
  • Kontaktieren Sie Ihren:Ihre Reiseveranstalter:in beziehungsweise Ihre Vertragspartner:innen und versuchen Sie zunächst, eine Lösung zu finden.
  • Wird Ihnen eine kostenlose und zumutbare Umbuchung angeboten, sollten Sie diese annehmen. Wollen Sie sie aus wichtigen Gründen ablehnen, halten Sie Ihre Gründe schriftlich fest.
  • Wird ein kostenloser Rücktritt nicht akzeptiert und auch keine geeignete Umbuchung angeboten, erklären Sie den Rücktritt schriftlich. Soweit einschlägig, können Sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
  • Eine verlangte Stornogebühr sollten Sie gegebenenfalls nur „vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bezahlen beziehungsweise bereits geleistete Beträge zurückfordern.
  • Folgen Sie während der Reise den Anweisungen der örtlichen Sicherheitsbehörden und vermeiden Sie unnötige Risiken.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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