Investitionsersatzanspruch nach ABGB
Haben Sie als Mieter in die Wohnung investiert, kann ein Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Betracht kommen. Diese Regelung gilt für alle Mietverhältnisse.
Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 1097 ABGB muss spätestens sechs Monate nach Rückstellung der Wohnung geltend gemacht werden. Die Durchsetzung dieses Anspruches ist nicht im Schlichtungsstellen- bzw. außerstreitigen Gerichtsverfahren möglich, sondern muss bei Gericht im streitigen Verfahren mittels Klage geltend gemacht werden.
Die gesetzliche Regelung unterscheidet zwischen notwendigen Aufwendungen und nützlichen Aufwendungen.
- Notwendige Aufwendungen liegen vor, wenn Sie als Mieter im Notfall sinnvolle Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gesetzt haben oder einen Aufwand getätigt haben, zu dem nach Gesetz oder Vertrag der Vermieter verpflichtet gewesen wäre (z.B. der Vermieter hat sich geweigert, einen Wasserrohrbruch zu beheben, und Sie haben die Schadensbehebung deshalb selber finanziert).
Der Ersatzanspruch für notwendige Aufwendungen kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden!
Haben Sie als Mieter einen solchen Aufwand getätigt, kann der volle aufgewendete Betrag gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
Und zwar sofort nach Bezahlung, spätestens aber sechs Monate nach Rückstellung des Mietgegenstandes.
- Nützliche Aufwendungen eines Mieters sind solche, die subjektiv betrachtet, nach Mietende einen klaren Vorteil für den Vermieter darstellen. Haben Sie als Mieter solche Verbesserungsarbeiten in der Wohnung vorgenommen, kann binnen sechs Monaten nach Rückstellung der Wohnung ein Ersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (Zur Wirksamkeit solcher Vertragsvereinbarungen herrscht aber noch nicht völlige Rechtsklarheit). Für die Höhe des Ersatzanspruches ist hier auf den Zeitwert der Investition bei Mietende abzustellen.
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- Mietrecht für Mieter (3,7 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (2,4 MB - pdf)
- Betriebskosten (1,4 MB - pdf)
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